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Anerkennungsreform ab 1. November 2026: Was ändert sich für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Abschluss?

Von Dr. Pascal Bafteh · Stand 02.10.2026 · nur amtliche Quellen

Am 1. November 2026 tritt das „Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ in Kraft. Für Ärztinnen und Ärzte mit Abschluss aus einem Drittstaat – also außerhalb von EU, EWR und Schweiz – ändert sich damit der Weg zur Approbation. Entscheidend ist, wann du deinen Antrag stellst.

Keine Rechtsberatung – im Zweifel die zuständige Behörde fragen. Diese Seite fasst amtliche Quellen zusammen. Verbindlich entscheidet die Approbationsbehörde deines Bundeslands.

Was ändert sich am 1. November 2026?

Gesetzgebung: Bundestag 26.03.2026, Bundesrat 08.05.2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225), in Kraft ab 01.11.2026. Bundestag BGBl. 2026 I Nr. 225

Für wen gilt was?

Maßgeblich ist nicht der Pass, sondern wo der Abschluss erworben wurde – und das Datum deines Antrags auf Approbation.

Deine SituationWas gilt
Abschluss aus einem Drittstaat, Antrag bis 31. Oktober 2026Altes Recht (§ 3 Abs. 2 und 3 BÄO in der bisherigen Fassung): Die Behörde prüft die Gleichwertigkeit anhand der Unterlagen. Die Kenntnisprüfung ist nötig, wenn die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird oder sich nicht abschließend prüfen lässt. § 3 BÄO BGBl. 2026 I Nr. 225
Abschluss aus einem Drittstaat, Antrag ab 1. November 2026Kenntnisprüfung als Regelweg (§ 9d BÄO n. F.). Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen nur, wenn du sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählst – bindend; bei wesentlichen Unterschieden folgt auch dann die Kenntnisprüfung. BGBl. 2026 I Nr. 225
Abschluss aus EU, EWR oder SchweizKeine Kenntnisprüfung. Arztdiplome werden meist automatisch anerkannt; wesentliche Unterschiede gleicht eine Eignungsprüfung aus (§ 36 ÄApprO). Für die EU-Stichtage ist künftig Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG maßgeblich – die bisherige Anlage zur BÄO entfällt. § 36 ÄApprO BGBl. 2026 I Nr. 225
DeutschkenntnisseBisher in der Regel Allgemeinsprache B2 plus Fachsprachprüfung, orientiert an C1 (Eckpunkte der Gesundheitsministerkonferenz 2014), meist bei der Landesärztekammer. Laut Bundesgesundheitsministerium dürfen die Länder sie bei Drittstaaten-Abschlüssen künftig schon vor der Berufsqualifikation prüfen. GMK 2014 BMG-FAQ

Zuständige Stellen je Bundesland

Den Antrag auf Approbation stellst du bei der Approbationsbehörde des Bundeslands, in dem du arbeiten willst. Die Tabelle nennt die zuständigen Stellen mit Link zur amtlichen Seite; ein Klick auf das Land führt zu Gebühren und Besonderheiten.

BundeslandApprobation (Antrag)FachsprachprüfungKenntnisprüfung
Baden-WürttembergRegierungspräsidium Stuttgart, Referat 98 – Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)Landesärztekammer Baden-Württemberg (im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart); Prüfungen bei den BezirksärztekammernLandesärztekammer Baden-Württemberg – Zentrale Stelle Kenntnisprüfung (seit Februar 2025; Anmeldung durch das Regierungspräsidium Stuttgart)
BayernRegierung von Oberbayern – Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe (ZAABY), MünchenBayerische Landesärztekammer (Stabsstelle Fachsprachenprüfung), MünchenStaatliche Prüfungskommission, bestellt von der Berufszulassungsstelle (ZAABY); Prüfung an einer von sechs bayerischen Universitäten oder der Bayerischen Landesärztekammer
BerlinLandesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) – Landesprüfungsamt für GesundheitsberufeÄrztekammer BerlinLAGeSo Berlin (bestellt die staatliche Prüfungskommission)
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Dezernat G1Landesärztekammer Brandenburg, PotsdamLandesärztekammer Brandenburg
BremenDie Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 20Ärztekammer Bremen (im Auftrag der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz)Ärztekammer Bremen (im Auftrag der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz)
HamburgSozialbehörde, Amt für Gesundheit – Landesprüfungsamt für Heilberufe (Anerkennung Akademische Heilberufe)Ärztekammer Hamburg (im Auftrag der Sozialbehörde)Ärztekammer Hamburg (im Auftrag der Sozialbehörde); Prüfungen an Hamburger Krankenhäusern
HessenHessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)Landesärztekammer Hessen (im Auftrag des HLfGP), Frankfurt am MainLandesärztekammer Hessen (im Auftrag des HLfGP); Standorte Marburg (Dr. Reinfried Pohl-Zentrum) und Bad Nauheim (Carl-Oelemann-Schule)
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) – Landesprüfungsamt für HeilberufeÄrztekammer Mecklenburg-Vorpommern (im Auftrag des LAGuS), RostockÄrztekammer Mecklenburg-Vorpommern (im Auftrag des LAGuS)
NiedersachsenNiedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Abteilung 1Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN), HannoverÄrztekammer Niedersachsen (Anmeldung über NiZzA); Prüfungsort Hannover
Nordrhein-WestfalenBezirksregierung Münster – Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Heilberufe (ZAG-aH), landesweitÄrztekammer Nordrhein bzw. Ärztekammer Westfalen-Lippe (Zuweisung durch die ZAG-aH der Bezirksregierung Münster)Ärztekammer Westfalen-Lippe (landesweit für NRW, Zuständigkeitsübertragung durch MAGS zum 05.02.2021); Prüfungsort Ärztehaus Münster
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), KoblenzLandesärztekammer Rheinland-Pfalz (im Auftrag des LSJV), Durchführung delegiert an die Bezirksärztekammer Rheinhessen, MainzLSJV Koblenz (Anmeldung/Terminvereinbarung; Prüfung vor staatlicher Prüfungskommission)
SaarlandLandesamt für Soziales (LAS) – Zentralstelle und Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe, Saarbrückennicht eindeutig angegeben – bei der Approbationsbehörde erfragennicht eindeutig angegeben – bei der Approbationsbehörde erfragen
SachsenLandesdirektion SachsenSächsische Landesärztekammer (beauftragt von der Landesdirektion Sachsen seit 01.05.2016), DresdenSächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (beauftragt vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales), Dresden
Sachsen-AnhaltLandesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit (LAS) – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, Halle (Saale)Ärztekammer Sachsen-Anhalt; Prüfungsort MLU Halle, Dorothea Erxleben Lernzentrum (SkillsLab)Landesprüfungsamt im LAS Sachsen-Anhalt – Termine gibt die Universität Halle vor
Schleswig-HolsteinSchleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) Landesamt, Sachgebiet 50 (seit Anfang 2026; vorher LASG, bis 30.06.2025 'Landesamt für soziale Dienste')Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (im Auftrag des SHIBB); Anmeldung per Formular beim SHIBBÄrztekammer Schleswig-Holstein (im Auftrag des SHIBB)
ThüringenThüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)Landesärztekammer Thüringen (seit 01.01.2018), JenaMedizinische Fakultät Jena (Universitätsklinikum Jena), seit 2019; Einladung der Kandidaten durch das TLVwA
Recherchiert am 29.09.2026, also vor dem Stichtag. Nach dem 1. November 2026 können sich Zuständigkeiten und Abläufe ändern – prüfe die Angaben vor dem Antrag bei der Behörde. Die zuständige Stelle für deinen Wohnort zeigt auch der Anerkennungs-Finder der Bundesregierung.

Häufige Fragen zur Anerkennungsreform

Ab wann gilt die Reform?▾

Das Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft (Art. 6 Abs. 1). Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 225). Entscheidend für dich ist das Datum deines Antrags auf Approbation.

Ich stelle meinen Antrag vor dem 1. November 2026 – was gilt?▾

Anträge bis 31. Oktober 2026 laufen nach altem Recht (§ 15 BÄO n. F.): Die Behörde prüft zuerst die Gleichwertigkeit anhand der Unterlagen; die Kenntnisprüfung ist nötig, wenn die Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird.

Kann ich nach dem Stichtag noch die Gleichwertigkeitsprüfung bekommen?▾

Ja, aber nur, wenn du sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählst. Die Wahl ist für das gesamte Approbationsverfahren bindend. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, folgt auch dann die Kenntnisprüfung.

Muss ich mit einem EU-Abschluss jetzt eine Kenntnisprüfung machen?▾

Nein. Die Kenntnisprüfung als Regelweg gilt nur für Abschlüsse aus Drittstaaten. Arztdiplome aus EU, EWR und Schweiz werden meist automatisch anerkannt; bestehen wesentliche Unterschiede, gleicht man sie mit einer Eignungsprüfung aus – nicht mit der Kenntnisprüfung.

Wann werden meine Deutschkenntnisse geprüft?▾

Laut Bundesgesundheitsministerium dürfen die Länder die Sprachkenntnisse von Antragstellenden mit Drittstaaten-Abschluss künftig schon vor der Berufsqualifikation prüfen; bei Abschlüssen aus EU, EWR und Schweiz wird zuerst die Qualifikation geprüft. Wie dein Bundesland das umsetzt, erfährst du bei der zuständigen Stelle.

Muss ich weniger Unterlagen übersetzen lassen?▾

Laut Bundesgesundheitsministerium: Wer sich nicht für die Gleichwertigkeitsprüfung entscheidet, muss Unterlagen, die nur dafür nötig wären – etwa die Studienpläne (Curricula) der Hochschule –, nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.

Ändern sich die zuständigen Stellen und Gebühren?▾

Dazu enthält unsere Recherche keine gesicherten Angaben. Die Stellen und Gebühren auf unseren Länderseiten wurden am 29.09.2026 recherchiert, also vor dem Stichtag. Frag vor dem Antrag bei der zuständigen Behörde nach.

Wo stelle ich den Antrag?▾

Bei der Approbationsbehörde des Bundeslands, in dem du arbeiten willst. Welche das ist, zeigen die Tabelle oben und der Anerkennungs-Finder der Bundesregierung (anerkennung-in-deutschland.de).

Quellen

Alle Angaben auf dieser Seite stammen aus diesen amtlichen Quellen (geprüft bis 02.10.2026):

  1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (§§ 9c, 9d, 15 BÄO n. F.)
  2. Bundesgesundheitsministerium: Berufsanerkennung in den Heilberufen
  3. Bundesgesundheitsministerium: FAQ zur Berufsanerkennung in den Heilberufen
  4. Deutscher Bundestag: Textarchiv zum Beschluss vom 26.03.2026
  5. § 3 Bundesärzteordnung – Fassung für Anträge bis 31.10.2026
  6. § 36 Approbationsordnung für Ärzte – Eignungsprüfung (EU, EWR, Schweiz)
  7. § 37 Approbationsordnung für Ärzte – Kenntnisprüfung
  8. Eckpunkte der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 zu Deutschkenntnissen (zitiert von der Sächsischen Landesärztekammer)
  9. Anerkennungs-Finder der Bundesregierung (anerkennung-in-deutschland.de)

Keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, zusammengefasst aus amtlichen Quellen (Stand 02.10.2026). Verbindlich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.

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