GOÄ-Nr. K1: Zuschlag Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Amtliche Legende: „Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ (Wortlaut am 09.10.2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft)
120 Punkte · 6,99 € – nur zum einfachen Gebührensatz
Ausschlüsse und Regeln
- Nur neben Nr. 5, 6, 7 oder 8.
- Die Zuschläge A bis D und K1 gehören zu Beratungen und Untersuchungen nach Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8, sind nur mit dem einfachen Gebührensatz und je Inanspruchnahme nur einmal berechnungsfähig (Abschnitt B II, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Zuschlag zu einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; einfacher Satz.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
D – Zuschlag Samstag, Sonn- und FeiertagC – Zuschlag 22–6 UhrB – Zuschlag 20–22 Uhr oder 6–8 UhrA – Zuschlag außerhalb der Sprechstunde445 – Zuschlag ambulante OP (ab 1200 Punkten)444 – Zuschlag ambulante OP (800–1199 Punkte)443 – Zuschlag ambulante OP (500–799 Punkte)442 – Zuschlag ambulante OP (250–499 Punkte)
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Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.