GOÄ-Nr. 441: Laser-Zuschlag bei ambulanten Operationen
Amtliche Legende: „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung“ (Wortlaut am 09.10.2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft)
100 % des einfachen Satzes der Operationsleistung, höchstens 67,49 €
Amtliche Bestimmungen
- „Der Zuschlag beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch höchstens 67,49 Euro.“
- „Der Zuschlag ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.“
Ausschlüsse und Regeln
- Die Zuschläge 440 bis 445 gibt es nur zu den in Abschnitt C VIII genannten ambulanten Operationen, nur zum einfachen Gebührensatz; maßgeblich ist die Leistung mit der höchsten Punktzahl, und die Zuschläge 442 bis 445 schließen einander aus.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Zuschlag, wenn bei einer zuschlagsfähigen ambulanten Operation ein Laser eingesetzt wird: 100 % des einfachen Satzes der Operationsleistung, höchstens 67,49 €, je Behandlungstag einmal.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.