GOÄ-Nr. 401: Duplex-Zuschlag zu Sonographie (Nr. 410–418)

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Zuschläge

Amtliche Legende: „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -“

400 Punkte · 23,31 € (1,0-fach) · 53,62 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 81,60 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach23,31 €einfacher Satz
2,3-fach53,62 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach81,60 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Amtliche Bestimmungen

Typische Anlässe in der Dermatologie

Zuschlag, wenn eine Ultraschalluntersuchung nach Nr. 410 bis 418 mit Duplex-Verfahren erfolgt, z. B. an den Beinvenen. Nur zusammen mit der Hauptleistung.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.