GOÄ-Nr. 2010: Operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers
Amtliche Legende: „Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen“
379 Punkte · 22,09 € (1,0-fach) · 50,81 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 77,32 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 22,09 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 50,81 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 77,32 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2009 – Derselbe Fremdkörper nur einmal – fühlbar unter der Haut (2009) oder tiefsitzend operativ (2010).
- Zuschlagsfähig nach Abschnitt C VIII: bei ambulanter Durchführung kommt ein Zuschlag nach Nr. 442–445 (nach Punktzahl) und ggf. Nr. 440/441 in Betracht.
- Einzelschritte, die methodisch notwendige Bestandteile der in der Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, können nicht gesondert berechnet werden (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Operative Freilegung und Entfernung eines tief im Gewebe sitzenden Fremdkörpers, z. B. einer eingewachsenen Nadelspitze.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.