GOÄ-Nr. 2009: Entfernung eines fühlbaren Fremdkörpers unter der Haut
Amtliche Legende: „Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers“
100 Punkte · 5,83 € (1,0-fach) · 13,41 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 20,40 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 5,83 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 13,41 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 20,40 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2010 – Derselbe Fremdkörper nur einmal – fühlbar unter der Haut (2009) oder tiefsitzend operativ (2010).
- Einzelschritte, die methodisch notwendige Bestandteile der in der Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, können nicht gesondert berechnet werden (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Entfernung eines tastbaren Fremdkörpers aus der Haut oder Schleimhaut, z. B. eines Holz- oder Glassplitters.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.