GOÄ-Nr. 2033: Extraktion eines Finger- oder Zehennagels
Amtliche Legende: „Extraktion eines Finger- oder Zehennagels“
57 Punkte · 3,32 € (1,0-fach) · 7,64 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 11,63 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 3,32 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 7,64 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 11,63 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2030 – Die Nagelextraktion ist in Nr. 2030 eingeschlossen (Legende).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Entfernung eines Nagels, z. B. bei eingewachsenem Nagel ohne Eröffnung einer Eiterung.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.