GOÄ-Nr. 2034: Ausrottung eines Nagels mit Exzision der Nagelwurzel
Amtliche Legende: „Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision der Nagelwurzel“
114 Punkte · 6,64 € (1,0-fach) · 15,28 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 23,26 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 6,64 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 15,28 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 23,26 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2033 – Die Nagelentfernung ist Bestandteil der Ausrottung mit Exzision der Nagelwurzel (Nr. 2034, § 4 Abs. 2a GOÄ).
- Nr. 2035 – Dieselbe Nagelseite nur einmal – Ausrottung mit Nagelwurzelexzision (2034) oder Nagelwallplastik (2035); Zuordnung im Einzelfall prüfen.
- Einzelschritte, die methodisch notwendige Bestandteile der in der Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, können nicht gesondert berechnet werden (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Entfernung eines Finger- oder Zehennagels einschließlich Ausschneiden der Nagelwurzel, z. B. bei immer wiederkehrendem eingewachsenem Nagel; die Nagelextraktion ist eingeschlossen.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.