GOÄ-Nr. 2006: Behandlung einer nicht primär heilenden Wunde
Amtliche Legende: „Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde -“
63 Punkte · 3,67 € (1,0-fach) · 8,45 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 12,85 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 3,67 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 8,45 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 12,85 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2065 – Dieselbe Wunde: ausgedehnte Nekrosen an Hand/Fuß nach Nr. 2065.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Versorgung einer Wunde mit Heilungsstörung, Entzündung oder Eiterung, auch mit Abtragung von Nekrosen – z. B. bei einem chronischen Unterschenkelgeschwür.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.