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Unterlagen für Approbation, Fachsprach- und Kenntnisprüfung: Checkliste mit Links

Von Dr. Pascal Bafteh · Stand 22.10.2026 · nur amtliche Quellen, alle Links am 22.10.2026 aufgerufen

Wer mit einem Medizinstudium aus einem Drittstaat – also außerhalb von EU, EWR und Schweiz – in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten will, stellt einen Antrag auf Approbation. Diese Seite sammelt die Unterlagen, die Behörden dafür üblicherweise verlangen, und sagt bei jedem Dokument, wer es ausstellt und wo du es bekommst.

Kurz gesagt: Fast immer gehören dazu das Antragsformular deiner Approbationsbehörde, Lebenslauf, Identitätsnachweis, Diplom mit Fächer- und Stundennachweis, ein Nachweis, dass du im Herkunftsland als Ärztin oder Arzt arbeiten darfst, Führungszeugnisse aus Deutschland und dem Herkunftsland, Certificate of Good Standing, eine ärztliche Bescheinigung und ein Deutsch-Zertifikat B2; später folgt die Fachsprachprüfung auf C1-Niveau. Ausländische Dokumente brauchen meist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer – viele Behörden akzeptieren nur in Deutschland zugelassene –, oft auch eine Apostille oder Legalisation. Was genau verlangt wird, legt die Behörde deines Bundeslands fest.
Keine Rechtsberatung – verbindlich ist die zuständige Behörde. Jedes Bundesland hat eigene Merkblätter, Formulare und Fristen. Die Liste unten zeigt, was häufig verlangt wird, und nennt bei Abweichungen das Land mit Quelle. Bevor du Dokumente übersetzen oder beglaubigen lässt: Lies die Checkliste deiner Behörde – sie steht auf unserer Seite für dein Bundesland.

Die Unterlagen im Einzelnen – mit Links

Grundlage ist die Dokumentenliste des Anerkennungs-Finders der Bundesregierung für Ärztinnen und Ärzte mit Abschluss aus einem Drittstaat (Beispielabfrage Berlin), ergänzt um die Merkblätter aus Berlin, Hamburg und Hessen. Gib im Finder deinen Arbeitsort ein – dann zeigt er die Liste und die zuständige Stelle für dein Bundesland.

A · Antrag und Person

Antragsformular der Approbationsbehörde

Wofür
Der Antrag auf Approbation (oft zugleich auf Berufserlaubnis). Darin wählst du je nach Land auch, ob du direkt zur Kenntnisprüfung willst.
Wo bekommst du es
Bei der Approbationsbehörde des Bundeslands, in dem du arbeiten willst – Formular auf deren Website. Welche Behörde das ist, steht unten in der Tabelle und auf der jeweiligen Länderseite. Beispiel: Antragsformular des LAGeSo Berlin (PDF).
Je nach Land
Manche Behörden nehmen Unterlagen nur per Post an, einige auch online; in Rheinland-Pfalz läuft der Antrag aus Drittstaaten über einen Bildungsträger, in Hessen schickst du den Erstantrag an das Pflegequalifizierungszentrum (PQZ) Hessen in Marburg, das ihn an das HLfGP weiterleitet (HLfGP Hessen). Details auf der Länderseite.

Quellen: Anerkennungs-Finder · Service Berlin

Nachweis, dass du in diesem Bundesland arbeiten willst

Wofür
Zuständig ist das Land, in dem du arbeiten willst. Viele Behörden wollen das belegt sehen.
Wo bekommst du es
Zum Beispiel Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag (Arbeitgeber), Meldebescheinigung (Meldebehörde deines Wohnorts), Bewerbungen oder Einladungen zu Vorstellungsgesprächen. Wer noch im Ausland ist, kann von der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eine Standortberatung bekommen; Hamburg nennt den „Standortvermerk der ZSBA“ ausdrücklich als Nachweis.
Je nach Land
Berlin und Hamburg zählen mehrere mögliche Nachweise auf; in Hessen und Sachsen-Anhalt gehört eine Meldebescheinigung zu den Unterlagen.

Quellen: Service Berlin · Merkblatt Hamburg (Stand 01/2026) · HLfGP Hessen

Tabellarischer Lebenslauf

Wofür
Überblick über Ausbildung, Fortbildungen und bisherige Tätigkeiten.
Wo bekommst du es
Schreibst du selbst – auf Deutsch, mit Datum und Unterschrift. Hamburg verlangt ihn „lückenlos“ mit Aufstellung über den beruflichen Werdegang.

Quellen: Anerkennung in Deutschland: Dokumente · Service Berlin · Merkblatt Hamburg

Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)

Wofür
Damit die Behörde dich eindeutig zuordnen kann.
Wo bekommst du es
Dein gültiger Pass oder Ausweis; eingereicht wird in der Regel eine beglaubigte Kopie. Eine Übersetzung ist laut Anerkennungsportal nicht nötig; bei nicht lateinischer Schrift kann eine lateinische Umschrift verlangt werden.

Quellen: Anerkennung in Deutschland: Dokumente · Service Berlin

Geburtsurkunde, bei Namensänderung Heirats- oder Namensänderungsurkunde

Wofür
Belegt Geburtsnamen und Namenswechsel, damit alle Dokumente zu dir passen.
Wo bekommst du es
Bei der Stelle, die in deinem Herkunftsland Personenstandsurkunden ausstellt. Ob eine Apostille oder Legalisation nötig ist, hängt vom Ausstellungsstaat ab (siehe unten).
Je nach Land
Berlin, Hamburg und Hessen verlangen die Geburtsurkunde; laut Anerkennungs-Finder ist ein Nachweis über eine Namensänderung nötig, wenn sich dein Name geändert hat.

Quellen: Anerkennungs-Finder · Service Berlin · Merkblatt Hamburg · HLfGP Hessen

B · Ausbildung und Beruf

Diplom bzw. Abschlussurkunde des Medizinstudiums

Wofür
Der Nachweis deiner ärztlichen Ausbildung – das Kernstück des Antrags. Berlin nennt zusätzlich die Promotionsurkunde, wenn vorhanden.
Wo bekommst du es
Von deiner Universität. Für die Echtheitsbestätigung: Apostille bei der zuständigen Stelle im Ausstellungsstaat oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung (siehe unten).
Je nach Land
Berlin verlangt für die Ausbildungsunterlagen Apostille oder Legalisation (Checkliste des LAGeSo für Anträge mit Drittstaaten-Ausbildung, PDF); Hamburg bittet um Apostille oder Legalisation; Bremen und Niedersachsen nennen Abschlussnachweise mit Apostille/Legalisation; Sachsen verlangt die Diplomurkunde mit Apostille bzw. Legalisation zwingend im Original – ohne anerkannte Apostille oder Legalisation lässt Sachsen die Echtheit in jedem Fall prüfen. Achtung: Für Urkunden aus einigen Staaten gilt die Apostille in Deutschland nicht (siehe unten).

Quellen: Service Berlin · Merkblatt Hamburg · Landesdirektion Sachsen · Bremen, Niedersachsen: Länderseiten

Fächer- und Stundennachweis (Transcript, Diploma Supplement, Studienbuch)

Wofür
Zeigt Inhalt und Dauer deines Studiums. Die Behörde braucht ihn vor allem, wenn sie die Gleichwertigkeit anhand der Unterlagen prüft.
Wo bekommst du es
Von deiner Universität. Hamburg verlangt eine „individualisierte Fächer- und Stundenübersicht“ je Semester mit theoretischen und praktischen Stunden, der praktischen Ausbildung (z. B. Internatur) und den Inhalten der Abschlussprüfung; das ausführliche Curriculum nur auf Aufforderung.
Je nach Land und Antragsdatum
Für Anträge ab 1. November 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225): Wer sich nicht ausdrücklich für die Gleichwertigkeitsprüfung entscheidet, muss die Unterlagen, die nur dafür nötig wären – etwa Curricula –, laut Bundesgesundheitsministerium gar nicht mehr vorlegen, also auch nicht kopieren, übersetzen oder beglaubigen lassen (mehr zur Reform).

Quellen: Anerkennung in Deutschland: Dokumente · Merkblatt Hamburg · BMG-FAQ

Nachweis, dass du im Ausbildungsland als Ärztin oder Arzt arbeiten darfst

Wofür
Laut Anerkennungs-Finder musst du belegen, dass du den Beruf im Ausbildungsland ausüben darfst.
Wo bekommst du es
Bei der dafür zuständigen Behörde deines Ausbildungslands (z. B. Berufszulassung, Lizenz, Arbeitsbuch). Hamburg nennt außerdem Berufszulassungen anderer Staaten und bisherige deutsche Berufserlaubnisse, sofern vorhanden.

Quellen: Anerkennungs-Finder · Merkblatt Hamburg

Nachweise über Berufserfahrung und Fortbildungen

Wofür
Berufserfahrung und lebenslanges Lernen können wesentliche Unterschiede in der Ausbildung ausgleichen – die Berufspraxis musst du dafür nachweisen.
Wo bekommst du es
Arbeitszeugnisse und Bescheinigungen deiner bisherigen Arbeitgeber; Zeugnisse über Fort- und Weiterbildungen von den Veranstaltern. Hamburg verlangt sie „sofern zutreffend“.

Quellen: Anerkennung in Deutschland: Dokumente · Service Berlin · Merkblatt Hamburg

C · Zuverlässigkeit und Gesundheit

Certificate of Good Standing (Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Wofür
Bestätigt, dass gegen deine ärztliche Tätigkeit nichts vorliegt.
Wo bekommst du es
Bei der Ärztekammer oder Gesundheitsbehörde, die für deine ärztliche Tätigkeit zuständig war. Von welchem Land, regeln die Behörden unterschiedlich: Hamburg will es aus dem Land bzw. den Ländern, in denen du zuletzt gearbeitet hast, Berlin aus allen Ländern, in denen du ärztlich gearbeitet hast (Checkliste LAGeSo), Hessen und Schleswig-Holstein aus dem Ausbildungsland (HLfGP Hessen · SHIBB).
Wie alt darf es sein
Berlin: bei Vorlage nicht älter als drei Monate; Sachsen: nicht älter als drei Monate (Landesdirektion Sachsen).

Quellen: Service Berlin · Merkblatt Hamburg

Strafregisterauszug aus dem Ausland (Herkunfts-, Studien- oder Aufenthaltsland)

Wofür
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit.
Wo bekommst du es
Bei der Polizei- oder Justizbehörde des jeweiligen Landes. Ob eine Apostille oder Legalisation nötig ist, hängt vom Ausstellungsstaat ab.
Je nach Land
Berlin will Auszüge aus Heimat-, Studien- und weiteren Aufenthaltsländern (Checkliste LAGeSo), Hessen und Schleswig-Holstein aus dem Land deines letzten gewöhnlichen Aufenthalts bzw. dem Ausbildungsland (HLfGP Hessen · SHIBB). Alter: Berlin und Hamburg bei Vorlage höchstens drei Monate, Anerkennungs-Finder bei Antragstellung höchstens drei Monate, Sachsen höchstens drei Monate (Landesdirektion Sachsen), Sachsen-Anhalt höchstens drei Monate bei Einreise zum ständigen Aufenthalt in Deutschland (Antragsformular Sachsen-Anhalt, PDF).

Quellen: Service Berlin · Merkblatt Hamburg · Anerkennungs-Finder

Deutsches Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ (Belegart O)

Wofür
Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur persönlichen Zuverlässigkeit.
Wo bekommst du es
Beim Bundesamt für Justiz: online über fuehrungszeugnis.bund.de (mit Online-Ausweis; laut BfJ ist die Online-Beantragung derzeit – Stand 22.10.2026 – wegen einer Sicherheitswarnung des BSI nicht möglich), in Deutschland auch bei der Meldebehörde deines Wohnorts. Aus dem Ausland schriftlich mit dem Formular des BfJ: Unterschrift und Personendaten müssen amtlich bestätigt sein (deutsche Auslandsvertretung, ausländische Behörde oder Notar), die Gebühr überweist du vorab. Gib den Verwendungszweck und die genaue Anschrift deiner Approbationsbehörde an – das Führungszeugnis geht dann direkt dorthin. Gebühr: 13 Euro. Hamburg und Hessen schreiben „Belegart 0B“ bzw. „Typ OB“; Hamburg will zusätzlich sein Behördenkennzeichen K6392Q und als Verwendungszweck deinen Beruf. Nimm die Bezeichnung aus dem Merkblatt deiner Behörde.
Wann und wie alt
Berlin: nicht älter als drei Monate. Sachsen: bei Antragstellung nicht älter als einen Monat (Landesdirektion Sachsen). Hamburg: erst nach Aufforderung durch das Landesprüfungsamt. Sachsen-Anhalt: bei Antragstellung nicht erforderlich, später nach Aufforderung (Antragsformular, PDF). Hessen: nur, wenn du dich schon mindestens drei Monate in Deutschland aufhältst (HLfGP Hessen). Mecklenburg-Vorpommern: erst nach bestandener Fachsprachprüfung. Warte also auf die Anweisung deiner Behörde.

Quellen: Bundesamt für Justiz · Service Berlin · Merkblatt Hamburg · Mecklenburg-Vorpommern: Länderseite

Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung

Wofür
Bestätigt, dass du gesundheitlich in der Lage bist, den Beruf auszuüben.
Wo bekommst du es
Laut Anerkennungs-Finder ein ärztliches Attest aus Deutschland oder von einer Beratungsärztin bzw. einem Beratungsarzt der Deutschen Botschaft. Viele Behörden haben ein eigenes Formular, zum Beispiel die ärztliche Bescheinigung des LAGeSo Berlin (PDF).
Je nach Land
Berlin: von einem in Deutschland zugelassenen Arzt, nicht älter als drei Monate. Hamburg: von einem in Deutschland niedergelassenen Arzt, nicht von Familienangehörigen. Hessen: vom betriebsärztlichen Dienst des einstellenden Krankenhauses oder einer niedergelassenen Ärztin bzw. einem niedergelassenen Arzt in Deutschland. Sachsen: laut Landesdirektion bei Antragstellung nicht älter als ein Monat – an anderer Stelle derselben Seite: drei Monate (Landesdirektion Sachsen).

Quellen: Anerkennungs-Finder · Service Berlin · Merkblatt Hamburg · HLfGP Hessen

Erklärungen: frühere Anträge, laufende Straf- und Ermittlungsverfahren

Wofür
Der Anerkennungs-Finder verlangt eine Auskunft, ob und wo du schon einen Antrag auf Anerkennung gestellt hast. Hamburg lässt im Antrag (Vordruck 1) zusätzlich anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren erklären.
Wo bekommst du es
Meist Teil des Antragsformulars deiner Behörde.

Quellen: Anerkennungs-Finder · Merkblatt Hamburg

D · Sprache

Deutsch-Zertifikat B2 (allgemeine Sprache)

Wofür
Grundlage der Deutschkenntnisse; Voraussetzung für die Fachsprachprüfung.
Wo bekommst du es
Durch eine bestandene B2-Prüfung bei einem Prüfungsanbieter, den deine Behörde anerkennt – welche das sind, steht im Abschnitt Sprachnachweise.

Fachsprachprüfung (medizinisches Deutsch, orientiert am Niveau C1)

Wofür
Nachweis der Fachsprache für die ärztliche Tätigkeit; meist bei der Landesärztekammer.
Wo meldest du dich an
Je nach Land meldet dich die Behörde an oder du meldest dich selbst bei der Kammer an – Tabelle unten.

E · Form

Beglaubigte Kopien, Übersetzungen, Apostille oder Legalisation

Wofür
Damit deutsche Behörden ausländische Dokumente lesen und ihnen trauen können.
Wo bekommst du es
Übersetzer: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen. Apostille: bei der zuständigen Stelle im Ausstellungsstaat – nur wenn das Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt (Liste des Auswärtigen Amts; Behörden: Haager Konferenz). Legalisation: bei der deutschen Auslandsvertretung im Ausstellungsstaat. Details im nächsten Abschnitt.

Kopien, Übersetzungen, Apostille: Was gehört dazu?

Beglaubigte Kopien statt Originale

Das Anerkennungsportal der Bundesregierung rät: keine Originale verschicken; wenn die Stelle Dokumente „im Original“ verlangt, amtlich beglaubigte Kopien einreichen. Die Länder verfahren dabei unterschiedlich:

Quelle zum Grundsatz: Anerkennung in Deutschland: Dokumente für die Antragstellung

Übersetzungen

Ausländische Dokumente musst du meist in deutscher Übersetzung vorlegen, angefertigt von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern. Ob eine Übersetzung aus dem Ausland akzeptiert wird, entscheidet die zuständige Stelle – frag vorher nach. In Deutschland zugelassene Übersetzer findest du nach Sprache und Ort in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen.

Quellen: Anerkennung in Deutschland · Justiz-Dolmetscherdatenbank

Apostille oder Legalisation

Beides bestätigt die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde. Welches Verfahren gilt, hängt vom Staat ab, der die Urkunde ausgestellt hat:

Quellen: Auswärtiges Amt: Internationaler Urkundenverkehr · Auswärtiges Amt: Haager Apostille – Geltung im Verhältnis zu Deutschland · Auswärtiges Amt: Staaten ohne Legalisation · Auswärtiges Amt: Was ist eine Apostille? · HCCH: Apostille-Behörden

Echtheitsprüfung und Gutachten: die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG)

Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) arbeitet für die Anerkennungsbehörden der Länder: Sie prüft zum Beispiel die Echtheit von Dokumenten und erstellt Gutachten. Ob sie eingeschaltet wird, ergibt sich aus dem Verfahren deiner Behörde. In Hamburg liegen dem Merkblatt dafür Formulare bei, mit denen du die Beauftragung und die Kostenübernahme erklärst: 145 Euro für die Prüfung der Echtheit deiner Berufsqualifikation, 417 Euro für die Feststellung der Referenzqualifikation; abgerechnet wird über das Landesprüfungsamt (Stand 01/2026).

Quellen: Kultusministerkonferenz: Bewertung ausländischer Qualifikationen · Merkblatt Hamburg

Sprachnachweise: B2-Zertifikat und Fachsprachprüfung

Laut Anerkennungs-Finder brauchst du Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und meist zusätzlich eine Fachsprachprüfung auf C1-Niveau. Das geht auf die Eckpunkte der Gesundheitsministerkonferenz von 2014 zurück: Allgemeinsprache B2, Fachsprache orientiert an C1.

Welche B2-Zertifikate werden anerkannt?

Eine für alle Länder verbindliche Liste gibt es nicht. Das BAMF veröffentlicht zwar eine Übersicht anerkannter B2-Sprachnachweise, und Sachsen orientiert sich daran (Landesdirektion Sachsen); andere Behörden nennen eigene Anbieter. Frag deine Behörde, bevor du dich zur Prüfung anmeldest:

BundeslandGenannte Prüfungsanbieter (B2)Alter des Zertifikats
Berlintelc, TestDaF oder Goethe-Institut Service Berlinnicht älter als 3 Jahre
Hamburg„anerkanntes Sprachinstitut“: Goethe-Institut, telc, TestDaF, ÖSD, ECL Merkblatt Hamburgkeine Angabe im Merkblatt
HessenGoethe-Institut oder telc gGmbH HLfGP Hessenkeine Angabe
Sachsenorientiert an der BAMF-Übersicht anerkannter B2-Sprachnachweise Landesdirektion Sachsenkeine Angabe
Sachsen-Anhaltkein Anbieter genannt; B2 oder höher (für die Anmeldung zur FSP bei der Ärztekammer) Ärztekammer Sachsen-Anhaltnicht älter als 5 Jahre
Schleswig-HolsteinGoethe-Institut, TestDaF oder telc (Abschnitt Berufserlaubnis); an anderer Stelle derselben Seite nur Goethe-Institut oder telc SHIBBkeine Angabe

Wann musst du das B2-Zertifikat vorlegen?

Auch hier unterscheiden sich die Angaben: Laut Anerkennungs-Finder (Beispiel Berlin) und Service Berlin musst du bei der Antragstellung noch kein Sprachzertifikat vorlegen. Hessen verlangt das B2-Zertifikat dagegen mit dem Antrag, Sachsen laut Landesärztekammer ebenfalls (Sächsische Landesärztekammer), Schleswig-Holstein mit dem Antrag auf Berufserlaubnis (SHIBB), und in Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren erst mit einem B2-Nachweis fortgeführt (Länderseite NRW). Ohne B2 ist in vielen Ländern keine Anmeldung zur Fachsprachprüfung möglich.

Quellen: Anerkennungs-Finder · Service Berlin · HLfGP Hessen · GMK 2014 (zitiert von der Sächsischen Landesärztekammer)

Ersetzt ein anderes Fachsprach-Zertifikat die Fachsprachprüfung?

Das regelt jedes Land selbst. Ein Beispiel: Die Ärztekammer Berlin schreibt, das telc-Zertifikat Deutsch B2-C1 Medizin ersetzt die Berliner Fachsprachprüfung nicht – das LAGeSo akzeptiert nur die bei der Ärztekammer Berlin bestandene Prüfung (Ärztekammer Berlin). Andere Länder erkennen bestimmte Zertifikate an; was in deinem Land gilt, steht auf der Länderseite.

Wo du den Antrag stellst und wie du dich zur FSP anmeldest – je Bundesland

Den Antrag stellst du bei der Approbationsbehörde des Bundeslands, in dem du arbeiten willst. Zur Fachsprachprüfung meldet dich je nach Land die Behörde an, oder du meldest dich selbst bei der Kammer an – meist erst mit der Eingangsbestätigung deines Approbationsantrags. Ein Klick auf das Land öffnet die Länderseite mit zuständigen Stellen, Formularen, Gebühren und Quellen.

BundeslandAnmeldung zur Fachsprachprüfung
Baden-WürttembergDie Behörde (Regierungspräsidium Stuttgart) meldet dich an.
BayernDie Behörde (ZAABY) übermittelt deine Daten; die Landesärztekammer schreibt dich an.
BerlinSelbst bei der Ärztekammer Berlin – mit der Eingangsbestätigung des LAGeSo.
BrandenburgSelbst bei der Landesärztekammer – bei laufendem Verfahren beim LAVG.
BremenDie Behörde meldet dich an.
HamburgDie Behörde meldet der Kammer deine Daten; die Kammer meldet sich bei dir.
HessenSelbst online bei der Landesärztekammer – mit der Eingangsbestätigung des HLfGP.
Mecklenburg-VorpommernSelbst per E-Mail bei der Ärztekammer – mit der Bescheinigung des LAGuS.
NiedersachsenDie Behörde (NiZzA) meldet dich an.
Nordrhein-WestfalenÜber die Bezirksregierung Münster (Formular), die an die Kammer weiterleitet.
Rheinland-PfalzSelbst per E-Mail bei der Bezirksärztekammer Rheinhessen – mit Eingangsbestätigung des LSJV.
SaarlandNicht eindeutig veröffentlicht – bei der Approbationsbehörde erfragen.
SachsenDie Behörde (Landesdirektion Sachsen) meldet dich an.
Sachsen-AnhaltSelbst bei der Ärztekammer – mit der Eingangsbestätigung der Behörde.
Schleswig-HolsteinPer Formular beim SHIBB, das an die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern weiterleitet (sie prüft für Schleswig-Holstein).
ThüringenSelbst elektronisch bei der Landesärztekammer – mit der Eingangsbestätigung des Landesverwaltungsamts.
Stand der Länderangaben: 02.10.2026, recherchiert vor dem Stichtag der Reform. Die amtliche Quelle jeder Zeile steht auf der Länderseite. Nach dem 1. November 2026 können sich Abläufe ändern.

Förderung: BAMF-Berufssprachkurs „Akademische Heilberufe“

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fördert einen Berufssprachkurs speziell für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker. Laut BAMF:

Quellen: BAMF: Berufssprachkurse für Anerkennungsverfahren · BAMF: Berufssprachkurse – Teilnahmeberechtigung

Weitere Förderwege – Anerkennungszuschuss, Bildungsgutschein, Arbeitgeber – erklärt unser Ratgeber „Förderung für Fachsprachprüfung und Kenntnisprüfung“; welcher Weg zu dir passt, zeigt der Förder-Check in vier Klicks. Wichtig laut Anerkennungs-Finder: Einen Antrag auf finanzielle Förderung des Anerkennungsverfahrens stellst du, bevor du den Antrag auf Anerkennung einreichst (Anerkennung in Deutschland: Finanzielle Förderung).

Reform ab 1. November 2026

Für Anträge ab 1. November 2026 mit Abschluss aus einem Drittstaat ist die Kenntnisprüfung der Regelweg; die Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur, wenn du sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung wählst – was das für deine Unterlagen bedeutet, steht auf unserer Seite zur Anerkennungsreform 2026.

Kostenlose Beratung

Checkliste zum Ausdrucken

Kreuze an, was du schon hast und was erledigt ist. Ob für ein Dokument eine beglaubigte Kopie, eine Übersetzung oder eine Apostille bzw. Legalisation nötig ist, sagt die Checkliste deiner Behörde.

✓ habe ich · K beglaubigte Kopie · Ü Übersetzung · A Apostille oder Legalisation

DokumentHabe ichBeglaubigte KopieÜbersetzungApostille / Legalisation
Antragsformular der Approbationsbehörde☐–––
Nachweis der Tätigkeitsabsicht im Bundesland (z. B. Stellenzusage, Meldebescheinigung)☐☐☐☐
Tabellarischer Lebenslauf (Deutsch, Datum, Unterschrift)☐–––
Reisepass oder Personalausweis☐☐––
Geburtsurkunde, ggf. Heirats- oder Namensänderungsurkunde☐☐☐☐
Diplom / Abschlussurkunde (ggf. Promotionsurkunde)☐☐☐☐
Fächer- und Stundennachweis (Transcript, Diploma Supplement)☐☐☐☐
Nachweis der Berufserlaubnis im Ausbildungsland☐☐☐☐
Arbeitszeugnisse, Fort- und Weiterbildungen (falls vorhanden)☐☐☐☐
Certificate of Good Standing (Berlin, Sachsen: höchstens 3 Monate alt)☐☐☐☐
Strafregisterauszug Herkunfts-/Aufenthaltsländer (meist höchstens 3 Monate alt)☐☐☐☐
Deutsches Führungszeugnis, Belegart O (Hamburg/Hessen: 0B/OB) – geht direkt an die Behörde; Sachsen: höchstens 1 Monat alt☐–––
Ärztliche Bescheinigung (Formular der Behörde; meist höchstens 3 Monate alt, Sachsen: 1 Monat)☐–––
Deutsch-Zertifikat B2 eines anerkannten Anbieters☐☐––
Fachsprachprüfung bestanden☐–––

„–“ heißt: entfällt in der Regel (deutsches Dokument, Formular der Behörde oder geht direkt an die Behörde). Fristen und Alter der Dokumente gelten je nach Behörde bei Antragstellung, bei Vorlage oder bei Erteilung der Approbation. Keine Rechtsberatung – verbindlich ist die zuständige Behörde.

Häufige Fragen

Gibt es eine bundesweit einheitliche Unterlagenliste?▾

Nein. Das Portal „Anerkennung in Deutschland“ nennt die Dokumente, die immer, meistens oder je nach Beruf nötig sind, der Anerkennungs-Finder die Liste für deinen Beruf und Ort; was genau, in welcher Form und wann, legt die Approbationsbehörde deines Bundeslands fest. Ihre Checkliste ist verbindlich.

Muss ich alle Dokumente übersetzen lassen?▾

Ausländische Dokumente in der Regel ja, durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer; den Pass laut Anerkennungsportal nicht. Ob englische Dokumente übersetzt werden müssen, regeln die Länder unterschiedlich – Hessen und Schleswig-Holstein verzichten darauf, Sachsen verlangt auch dafür eine Übersetzung. Für Anträge ab 1. November 2026 musst du Unterlagen, die nur für die Gleichwertigkeitsprüfung nötig wären, gar nicht vorlegen, wenn du diese Prüfung nicht wählst.

Wie bekomme ich das deutsche Führungszeugnis, wenn ich noch im Ausland lebe?▾

Direkt beim Bundesamt für Justiz – schriftlich mit dem Antragsformular des BfJ (Unterschrift und Personendaten amtlich bestätigt, Gebühr vorab) oder online über fuehrungszeugnis.bund.de, sobald das wieder geht: Laut BfJ ist die Online-Beantragung derzeit (Stand 22.10.2026) wegen einer Sicherheitswarnung des BSI nicht möglich. Für die Vorlage bei einer Behörde gibst du deren genaue Anschrift an; das Führungszeugnis wird dann direkt dorthin geschickt. Die Gebühr beträgt 13 Euro. Das BfJ weist auf verlängerte Bearbeitungszeiten bei Anträgen aus dem Ausland hin.

Wo bekomme ich eine Apostille?▾

Im Staat, der die Urkunde ausgestellt hat – bei der dort dafür bestimmten Stelle. Die Anschrift nennt meist die Stelle, die die Urkunde ausgestellt hat; die Apostille-Behörden veröffentlicht die Haager Konferenz (hcch.net). Gilt das Haager Übereinkommen zwischen Deutschland und deinem Ausstellungsstaat nicht – weil der Staat nicht beigetreten ist oder weil Deutschland Einspruch eingelegt hat (z. B. Indien, Marokko, Pakistan, Philippinen, Usbekistan) –, brauchst du die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung. Die Liste führt das Auswärtige Amt.

Welches B2-Zertifikat soll ich machen?▾

Eines, das deine Behörde anerkennt. Berlin nennt telc, TestDaF und Goethe-Institut (nicht älter als drei Jahre), Hamburg zusätzlich ÖSD und ECL, Hessen Goethe-Institut und telc. Frag vor der Anmeldung zur Prüfung bei deiner Behörde nach.

Wer bezahlt die Fachsprachprüfung?▾

Grundsätzlich du selbst. Nimmst du am BAMF-Berufssprachkurs „Akademische Heilberufe“ teil, übernimmt laut BAMF das Bundesamt die Kosten der Fachsprachprüfung. Die Gebühren je Land stehen auf den Länderseiten.

Quellen

Alle Links am 22.10.2026 aufgerufen (HTTP 200). Länderangaben, die auf die Länderseiten verweisen: Stand 02.10.2026.

  1. Anerkennungs-Finder (BIBB im Auftrag der Bundesregierung): Ärztin/Arzt, Abschluss aus einem Drittstaat, Beispiel Berlin
  2. Anerkennung in Deutschland: Dokumente für die Antragstellung
  3. Anerkennung in Deutschland: Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
  4. Anerkennung in Deutschland: Finanzielle Förderung
  5. Anerkennung in Deutschland: Beratungssuche
  6. Service Berlin: Approbation (Drittstaat) als Ärztin/Arzt beantragen – mit Antrag, ärztlicher Bescheinigung und Checkliste Ausbildungsnachweise (PDF)
  7. Ärztekammer Berlin: Fachsprachprüfung
  8. Sozialbehörde Hamburg, Landesprüfungsamt für Heilberufe: Hinweise zur Erteilung einer Approbation – Drittstaaten (Stand 01/2026, PDF)
  9. Landesdirektion Sachsen: Antrag auf Approbation – Unterlagen, Beglaubigungen, Übersetzungen
  10. Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: Informationen zur Approbation/Berufserlaubnis, Ausbildung in Drittstaaten (PDF)
  11. SHIBB Schleswig-Holstein: FAQ für Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Abschluss
  12. Ärztekammer Sachsen-Anhalt: Deutsch-Sprachtest
  13. Bundesamt für Justiz: Führungszeugnis und Online-Antrag
  14. Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen
  15. Auswärtiges Amt: Internationaler Urkundenverkehr und FAQ zur Apostille
  16. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht: zuständige Apostille-Behörden
  17. Auswärtiges Amt: Haager Apostille – Staaten, für die das Übereinkommen im Verhältnis zu Deutschland gilt (mit Einsprüchen) und Staaten, in denen die Voraussetzungen für die Legalisation nicht gegeben sind
  18. LAGeSo Berlin: Checkliste für die Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis bei Ausbildung in einem Drittstaat (Stand März 2024, PDF)
  19. Landesdirektion Sachsen: Sprachkenntnisse · Sachsen-Anhalt: Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis (PDF) · NiZzA Niedersachsen: Checkliste Approbation Drittstaat (PDF)
  20. Kultusministerkonferenz: Bewertung ausländischer Qualifikationen (ZAB, Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe)
  21. BAMF: Berufssprachkurse für Personen im Anerkennungsverfahren (Akademische Heilberufe)
  22. BAMF: Berufssprachkurse – Teilnahmeberechtigung
  23. Bundesagentur für Arbeit: Suche nach Berufssprachkursen und BAMF-NAvI
  24. Bundesgesundheitsministerium: FAQ zur Berufsanerkennung in den Heilberufen
  25. Eckpunkte der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 zu Deutschkenntnissen (zitiert von der Sächsischen Landesärztekammer)

Keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, zusammengefasst aus amtlichen Quellen (Stand 22.10.2026; Länderangaben auf den Länderseiten: Stand 02.10.2026). Verbindlich sind allein die Auskünfte der zuständigen Behörden.

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