GOÄ-Nr. 85: Gutachtliche Äußerung mit erhöhtem Aufwand, je angefangene Stunde

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen · Kategorie: Bescheinigungen, Berichte & Konsil

Amtliche Legende: „Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand -gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit“

500 Punkte · 29,14 € (1,0-fach) · 67,03 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 102,00 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach29,14 €einfacher Satz
2,3-fach67,03 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach102,00 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Gutachten mit das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand; berechnet je angefangene Stunde Arbeitszeit, die dokumentiert sein sollte.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.