GOÄ-Nr. 85: Gutachtliche Äußerung mit erhöhtem Aufwand, je angefangene Stunde
Amtliche Legende: „Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand -gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit“
500 Punkte · 29,14 € (1,0-fach) · 67,03 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 102,00 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 29,14 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 67,03 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 102,00 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 80 – Ein Gutachten wird entweder nach Nr. 80 oder – bei erhöhtem Aufwand – nach Nr. 85 berechnet.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Gutachten mit das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand; berechnet je angefangene Stunde Arbeitszeit, die dokumentiert sein sollte.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.