GOÄ-Nr. 60: Konsiliarische Erörterung zwischen Ärzten

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen · Kategorie: Bescheinigungen, Berichte & Konsil

Amtliche Legende: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“

120 Punkte · 6,99 € (1,0-fach) · 16,09 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 24,48 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach6,99 €einfacher Satz
2,3-fach16,09 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach24,48 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Amtliche Bestimmungen

Typische Anlässe in der Dermatologie

Fachlicher Austausch über eine Patientin oder einen Patienten mit einer Ärztin oder einem Arzt einer anderen Praxis oder Klinik, auch telefonisch.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.