GOÄ-Nr. 2: Wiederholungsrezept, Überweisung, Befundübermittlung ohne Beratung
Amtliche Legende: „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“
30 Punkte · 1,75 € (1,0-fach) · 3,15 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 4,37 € (2,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 1,75 € | einfacher Satz |
| 1,8-fach | 3,15 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 2,5-fach | 4,37 € | Höchstsatz |
Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.“
Ausschlüsse und Regeln
- Nicht zusammen mit anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Ausstellen eines Wiederholungsrezepts oder einer Überweisung bzw. Übermitteln von Befunden, auch durch das Praxisteam, ohne ärztliche Beratung. Nicht neben anderen Gebühren.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.