GOÄ-Nr. 2: Wiederholungsrezept, Überweisung, Befundübermittlung ohne Beratung

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen · Kategorie: Bescheinigungen, Berichte & Konsil

Amtliche Legende: „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“

30 Punkte · 1,75 € (1,0-fach) · 3,15 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 4,37 € (2,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach1,75 €einfacher Satz
1,8-fach3,15 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
2,5-fach4,37 €Höchstsatz

Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Amtliche Bestimmungen

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Ausstellen eines Wiederholungsrezepts oder einer Überweisung bzw. Übermitteln von Befunden, auch durch das Praxisteam, ohne ärztliche Beratung. Nicht neben anderen Gebühren.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.