GOÄ-Nr. 34: Erörterung (mind. 20 Min.) einer schwerwiegenden Erkrankung
Amtliche Legende: „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -“
300 Punkte · 17,49 € (1,0-fach) · 40,22 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 61,20 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 17,49 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 40,22 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 61,20 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.“
- „Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfähig.“
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 4 – amtliche Bestimmung
- Nr. 1 – amtliche Bestimmung
- Nr. 3 – amtliche Bestimmung
- Nr. 15 – amtliche Bestimmung
- Nr. 30 – amtliche Bestimmung
Typische Anlässe in der Dermatologie
Gespräch über die Auswirkungen auf das Leben, wenn eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung festgestellt wurde oder sich erheblich verschlimmert – etwa nach der Diagnose eines Melanoms, ggf. mit Planung einer Operation.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.