GOÄ-Nr. 3: Eingehende Beratung (mind. 10 Min.)
Amtliche Legende: „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -“
150 Punkte · 8,74 € (1,0-fach) · 20,11 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 30,60 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 8,74 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 20,11 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 30,60 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 34 – amtliche Bestimmung
- Nr. 1 – amtliche Bestimmung zu Nr. 3
- Nr. 3 ist nur als einzige Leistung oder neben einer Untersuchung nach Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig; Dauer mindestens 10 Minuten.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Deutlich längeres Gespräch, etwa bei mehreren Beschwerden, schwieriger Vorgeschichte oder umfangreicher Aufklärung. Nur allein oder neben einer Untersuchung nach Nr. 5–8 berechnungsfähig.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.