GOÄ-Nr. 8: Ganzkörperstatus
Amtliche Legende: „Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus, gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“
260 Punkte · 15,15 € (1,0-fach) · 34,86 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 53,04 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 15,15 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 34,86 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 53,04 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.“
- „Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig.“
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 5 – amtliche Bestimmung
- Nr. 7 – amtliche Bestimmung
- Nr. 6 – amtliche Bestimmung
- Nr. 800 – amtliche Bestimmung
Typische Anlässe in der Dermatologie
Untersuchung über die Haut hinaus: sichtbare Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung – z. B. bei Hauterkrankungen mit Gelenk- oder Organbeteiligung. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 7.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.