GOÄ-Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung
Amtliche Legende: „Symptombezogene Untersuchung“
80 Punkte · 4,66 € (1,0-fach) · 10,72 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 16,32 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 4,66 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 10,72 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 16,32 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig.“
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 6 – amtliche Bestimmung
- Nr. 7 – amtliche Bestimmung
- Nr. 8 – amtliche Bestimmung
- Nr. 1 und Nr. 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig; Behandlungsfall = ein Monat nach der ersten Inanspruchnahme wegen derselben Erkrankung (Abschnitt B, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Gezielte Untersuchung der beklagten Stelle oder des betroffenen Bereichs, z. B. eines einzelnen Hautbefunds, einer Wunde oder eines Nagels.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.