GOÄ-Nr. 4715: Pilzkultur auf einfachem Nährmedium
Amtliche Legende: „Untersuchung zum Nachweis von Pilzen durch An- oder Weiterzüchtung auf einfachen Nährmedien (z.B. Sabouraud-Agar), je Nährmedium“
100 Punkte · 5,83 € (1,0-fach) · 6,70 € (1,15-fach, Schwellenwert) · 7,58 € (1,3-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 5,83 € | einfacher Satz |
| 1,15-fach | 6,70 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 1,3-fach | 7,58 € | Höchstsatz |
Laborleistung (Abschnitt M): Rahmen 1,0 bis 1,3, Schwellenwert 1,15 (§ 5 Abs. 4 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Eine mehr als fünfmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4715 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.“
Typische Anlässe in der Dermatologie
Anzucht von Pilzen auf einem einfachen Nährmedium, je Nährmedium – z. B. bei Verdacht auf Nagel- oder Hautpilz.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.