GOÄ-Nr. 4531: Bakterienanzucht bei besonderer Temperatur, je Nährmedium
Amtliche Legende: „Untersuchung zum Nachweis von Bakterien durch Anzüchtung oder Weiterzüchtung bei besonderer Temperatur, je Nährmedium“
100 Punkte · 5,83 € (1,0-fach) · 6,70 € (1,15-fach, Schwellenwert) · 7,58 € (1,3-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 5,83 € | einfacher Satz |
| 1,15-fach | 6,70 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 1,3-fach | 7,58 € | Höchstsatz |
Laborleistung (Abschnitt M): Rahmen 1,0 bis 1,3, Schwellenwert 1,15 (§ 5 Abs. 4 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 4531 bei Untersuchungen aus demselben Untersuchungsmaterial ist nicht zulässig.“
Typische Anlässe in der Dermatologie
Anzucht von Bakterien bei besonderer Temperatur. Gilt für Bakterien, nicht für die Anzucht von Pilzen.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.