GOÄ-Nr. 272: Infusion i. v. über 30 Minuten

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Injektion, Infusion, Infiltration, Anästhesie

Amtliche Legende: „Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer“

180 Punkte · 10,49 € (1,0-fach) · 24,13 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 36,72 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach10,49 €einfacher Satz
2,3-fach24,13 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach36,72 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Intravenöse Infusion mit einer Dauer von mehr als 30 Minuten; die Dauer sollte dokumentiert sein.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.