GOÄ-Nr. 2385: Transplantation eines haartragenden Hautimplantats oder Dermafett-Transplantats

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt L – Chirurgie, Orthopädie · Kategorie: Wundbehandlung, Biopsie, Exzision, Plastik

Amtliche Legende: „Transplantation eines haartragenden Hautimplantates oder eines Dermafett-Transplantates - auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle -“

1200 Punkte · 69,94 € (1,0-fach) · 160,87 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 244,81 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach69,94 €einfacher Satz
2,3-fach160,87 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach244,81 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Verpflanzung haartragender Haut oder eines Dermis-Fett-Transplantats einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, z. B. bei Narbenalopezie.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.