GOÄ-Nr. 2380: Überpflanzung von Epidermisstücken
Amtliche Legende: „Überpflanzung von Epidermisstücken“
310 Punkte · 18,07 € (1,0-fach) · 41,56 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 63,24 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 18,07 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 41,56 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 63,24 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2381 – Derselbe Defekt wird nur mit einer Plastik bzw. einem Transplantat berechnet.
- Nr. 2382 – Derselbe Defekt wird nur mit einer Plastik bzw. einem Transplantat berechnet.
- Nr. 2383 – Derselbe Defekt wird nur mit einer Plastik bzw. einem Transplantat berechnet.
- Zuschlagsfähig nach Abschnitt C VIII: bei ambulanter Durchführung kommt ein Zuschlag nach Nr. 442–445 (nach Punktzahl) und ggf. Nr. 440/441 in Betracht.
- Einzelschritte, die methodisch notwendige Bestandteile der in der Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, können nicht gesondert berechnet werden (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Verpflanzung kleiner Oberhautstücke, z. B. zur Deckung schlecht heilender Wunden oder bei umschriebener Pigmentstörung.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.