Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026
Übe für die staatliche Prüfung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann: 34 Fallfragen aus dem Fragenpool von PflegeFuchs – nach Themen sortiert, mit Lösung und kurzer Erklärung. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Hinweis: Übungsfragen im Stil der Prüfung – keine Original-Prüfungsfragen. Die Fragen stammen aus dem Fragenpool von PflegeFuchs und wurden für diese Seite sprachlich geglättet. Stand: Oktober 2026.
Die staatliche Prüfung nach dem Pflegeberufegesetz besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil (§ 9 PflAPrV); der schriftliche Teil umfasst drei Aufsichtsarbeiten mit fallbezogenen Aufgaben von je 120 Minuten (§ 14 PflAPrV). Die Fragen hier trainieren das Grundlagenwissen dafür. Zu jedem Fall gibt es mehrere Aussagen – genau eine davon trifft nicht zu. Klicke eine Antwort an – die Lösung mit Erklärung klappt dann auf. Du kannst sie auch direkt über „Lösung anzeigen“ öffnen.
Auf einer internistischen Station wird die Pflegedokumentation eines neu aufgenommenen Patienten angelegt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Irrtümliche handschriftliche Einträge werden mit Korrekturflüssigkeit vollständig überdeckt.
Falsch ist das Überdecken mit Korrekturflüssigkeit. Richtig ist das einzeilige Durchstreichen, sodass das Original lesbar bleibt. Die Korrektur muss mit Korrekturzeichen, Handzeichen und Datum versehen werden. Berichtigungen sind nach § 630f Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben; eine unzulässige Manipulation kann strafrechtliche (Urkundenfälschung) und zivilrechtliche Folgen haben. Bei elektronischer Dokumentation erfolgt die Korrektur als Änderungsprotokoll mit Versionierung.
Frage 2 von 34
Ein 62-jähriger Palliativpatient mit Prostatakarzinom leidet an Knochenschmerzen der Lendenwirbelsäule und einschießenden Schmerzen im rechten Bein. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) Viszerale Schmerzen lassen sich vom Patienten anatomisch exakt und eng umschrieben lokalisieren.
Falsch, denn viszerale Schmerzen sind schlecht lokalisierbar und dumpf-krampfartig, nicht anatomisch exakt umschrieben. Sie gehen häufig mit einer ausgeprägten vegetativen Begleitsymptomatik wie Übelkeit, Erbrechen, Schwitzen oder Blässe einher. Zudem können sie auf sogenannte Head-Zonen übertragen werden (z.B. bei Cholezystitis in die rechte Schulter).
Frage 3 von 34
Eine 84-jährige Patientin mit fortgeschrittener Demenz ist bei der Körperpflege unruhig und abwehrend, wobei eine verbale Schmerzangabe nicht möglich ist. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Bei fortgeschrittener Demenz erfolgt die Schmerzeinschätzung standardmäßig über die Selbstauskunft.
Falsch ist die Selbstauskunft. Bei fortgeschrittener Demenz ohne verbale Kommunikation sind Fremdbeobachtungs-Instrumente der Goldstandard. Die Patient:innen können Zahlen nicht mehr sinnvoll mit der Schmerzintensität verbinden, weshalb die NRS hier nicht möglich ist. Verhaltensänderungen wie Unruhe, Schreien oder Abwehr bei der Pflege sind häufige Schmerz-Äquivalente und müssen systematisch erfasst werden.
Frage 4 von 34
Eine 84-jährige Patientin wird nach einem Sturz im Pflegeheim in der Notaufnahme vorgestellt und mittels ISAR-Screening sowie Barthel-Index geriatrisch eingeschätzt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Ein umfassendes geriatrisches Assessment ist ab einem ISAR-Wert von sechs positiven Antworten indiziert.
Falsch ist der Cut-off-Wert: Ein positives ISAR-Screening liegt bereits bei 2 oder mehr positiven Antworten vor, nicht erst bei 6. Ein Wert ab 2 ist der Anlass für ein weiterführendes umfassendes geriatrisches Assessment. Würde man auf 6 von 6 positiven Antworten warten, blieben die meisten Risikopatienten unentdeckt.
Frage 5 von 34
Eine 82-jährige Patientin zeigt am 2. postoperativen Tag nach Hüft-TEP plötzlich eine fluktuierende Unruhe und zeitliche Desorientierung. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Ein positiver CAM-Algorithmus erfordert als einziges Kriterium einen akuten Beginn der Symptome.
Falsch ist, dass ein einziges Kriterium ausreicht. Für einen positiven CAM-Algorithmus müssen Kriterium 1 (akuter Beginn und/oder fluktuierender Verlauf) und Kriterium 2 (Aufmerksamkeitsstörung) erfüllt sein, zusätzlich Kriterium 3 (desorganisiertes Denken) oder Kriterium 4 (veränderte Bewusstseinslage). Ein akuter Beginn allein reicht nicht, sonst würde jeder akute Verwirrtheitszustand als Delir eingestuft.
Frage 6 von 34
Bei einer 66-jährigen, adipösen Patientin mit Verdacht auf hypertensive Entgleisung wird auf der Aufnahmestation der Blutdruck gemessen. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: E) Eine zu locker angelegte Blutdruckmanschette führt zu falsch-niedrigen Messwerten.
Falsch ist die Auswirkung: Eine zu locker angelegte Manschette führt zu falsch-hohen (nicht falsch-niedrigen) Messwerten. Der Grund dafür ist, dass das Gerät mehr Druck aufbauen muss, um die Arterie durch die lockere Manschette hindurch zu komprimieren. Korrekt sitzt die Manschette 2-3 cm oberhalb der Ellenbeuge, wenn noch genau ein Finger zwischen Manschette und Haut passt.
Berufsrecht, Patientenrechte & Datenschutz
Frage 7 von 34
Auf einer internistischen Station teilt die Stationsleitung die Arbeit für sechs pflegebedürftige Patienten ein. Im Dienst sind eine Pflegefachfrau und zwei Pflegehilfskräfte. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Der Arbeitgeber darf die Pflegeplanung bei Personalmangel an Pflegehilfskräfte übertragen.
§ 4 Abs. 3 PflBG verbietet dem Arbeitgeber ausdrücklich, vorbehaltene Aufgaben an Personal ohne Erlaubnis nach § 1 zu übertragen. Verboten ist auch, die Durchführung durch unqualifiziertes Personal nur zu dulden — Wegsehen genügt für den Verstoß. Personalmangel, Zeitdruck oder Nachtdienst ändern daran nichts; die Pflegefachperson meldet die Lücke an die Leitung und dokumentiert sie.
Frage 8 von 34
Ein 68-jähriger Patient auf der viszeralchirurgischen Station soll am Folgetag eine elektive Cholezystektomie erhalten und wird am Vorabend ärztlich aufgeklärt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: E) Ein vom Patienten unterschriebenes Standardformular reicht als alleinige Maßnahme für die Einwilligung aus.
Falsch ist, dass ein Formular ausreicht. Gemäß § 630e BGB ist zwingend eine mündliche Aufklärung vorgeschrieben. Schriftliche Formulare dienen nur der Dokumentation und sind lediglich ergänzend zulässig, ersetzen aber nicht das Gespräch. Laut BGH bestätigt ein unterschriebenes Formular allein nur, dass der Patient es gelesen hat. Der Patient muss im mündlichen Gespräch zwingend die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen.
Frage 9 von 34
Auf der Stroke-Unit fordert die angebliche Tochter einer aphasischen Patientin am Telefon Auskunft zum neurologischen Status. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Gegenüber Verwandten ersten Grades gilt die pflegerische Schweigepflicht nicht.
Falsch ist, dass Verwandtschaft die Schweigepflicht aufhebt. Richtig ist: Auch bei direkten Angehörigen gilt der (mutmaßliche) Wille der Patientin. Eine Verwandtschaftsbeziehung ersetzt keine Einwilligung der Patientin nach § 203 StGB. Ist die Patientin nicht einwilligungsfähig, darf Auskunft nur nach mutmaßlichem Willen oder an Betreuer bzw. Bevollmächtigte erfolgen. Zudem lässt sich die Identität der Anruferin am Telefon nicht sicher überprüfen.
Frage 10 von 34
Ein 7-jähriger Junge wird mit Fieber und Exanthem in der Kinderarztpraxis vorgestellt, woraufhin der Arzt die Verdachtsdiagnose Masern stellt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) Die Meldepflicht an das Gesundheitsamt greift bei Masern erst ab dem positiven Labornachweis.
Falsch ist, dass erst ein Labornachweis nötig ist. Richtig ist: Bereits der klinische Verdacht auf Masern begründet die Meldepflicht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind Verdacht, Erkrankung und Tod ausdrücklich meldepflichtig. Wäre die Meldung vom Labornachweis abhängig, wäre eine zeitkritische Ausbruchskontrolle nicht möglich.
Frage 11 von 34
Bei einem Patienten auf der Intensivstation wird in der Blutkultur MRSA nachgewiesen. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: E) Die namentliche Meldung des positiven MRSA-Nachweises an das Gesundheitsamt obliegt der Pflege.
Falsch ist die Zuständigkeit: Die namentliche Labormeldung nach § 7 IfSG erfolgt durch den Laborleiter, nicht durch das Pflegepersonal. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Die Pflege ist jedoch zur Einhaltung der KRINKO-Empfehlungen zur MRSA-Prävention (z.B. Isolierung) verpflichtet.
Frage 12 von 34
Auf einer internistischen Station wird die rechtssichere Anwendung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht besprochen. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Die Erstellung einer Patientenverfügung erfordert die Anwesenheit von zwei Zeugen.
Falsch ist die Zeugenpflicht: Eine Zeugenmitwirkung ist gesetzlich NICHT erforderlich, die einfache Schriftform mit Unterschrift genügt. Auch eine notarielle Beurkundung ist für die Gültigkeit nicht zwingend vorgeschrieben. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind eigenständige Rechtsinstrumente, auch wenn eine Kombination empfehlenswert ist.
Frage 13 von 34
Bei einer 82-jährigen Patientin mit Demenz und Z. n. Schlaganfall findet zu Hause eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit statt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Die Verhinderungspflege bei Ausfall der privaten Pflegeperson ist auf höchstens 14 Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Falsch ist die Dauer: Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für bis zu 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr, nicht nur für 14 Tage. Sie deckt jede Verhinderung der Pflegeperson ab, etwa durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 01.07.2025 den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI (bis zu 3539 € je Kalenderjahr); die frühere Budgetübertragung zwischen beiden Leistungen ist entfallen.
Hygiene & Infektionsprävention
Frage 14 von 34
Auf einer internistischen Station versorgt eine Pflegefachkraft mehrere Patienten unter Einhaltung der 5 Momente der Händedesinfektion. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) Das routinemäßige Tragen von Einmalhandschuhen ersetzt die Händedesinfektion vor dem Patientenkontakt.
Falsch ist, dass Handschuhe die Desinfektion ersetzen. Richtig ist: Handschuhe ersetzen die Händedesinfektion NICHT. Eine hygienische Händedesinfektion ist vor dem Anlegen und nach dem Ablegen der Handschuhe zwingend verpflichtend. Einmalhandschuhe können Mikroperforationen aufweisen und beim Ablegen kommt es leicht zur Kontamination der Hände.
Frage 15 von 34
Ein 72-jähriger Patient mit MRSA-Nachweis in einer Unterschenkelwunde wird zur Wundrevision isoliert aufgenommen. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Bei der Wundversorgung von MRSA-Patienten reichen Einmalhandschuhe als Schutzausrüstung aus.
Falsch ist, dass Handschuhe genügen. Nach der KRINKO-Empfehlung zu MRSA gehört bei direktem Kontakt, etwa bei der Wundversorgung, zusätzlich ein Schutzkittel zur Schutzausrüstung; ein Mund-Nasen-Schutz kommt bei Tätigkeiten hinzu, bei denen Tröpfchen oder Aerosole entstehen können. Handschuhe und Kittel werden noch im Zimmer abgelegt, danach folgt die Händedesinfektion.
Frage 16 von 34
Eine 82-jährige Bewohnerin eines Pflegeheims leidet an einer akuten Gastroenteritis mit wässriger Diarrhoe und Erbrechen, bei der ein Norovirus-Ausbruch vermutet wird. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: E) Der Typ 1 der Bristol-Stuhlskala ist das typische Bild bei einer Norovirus-Gastroenteritis.
Falsch ist die Zuordnung: Typ 1 beschreibt harte Kotballen (Obstipation). Norovirus verursacht wässrige Diarrhoe, was Typ 7 entspricht. Die Bristol-Skala reicht von Typ 1 (harte Kotballen) bis Typ 7 (wässrig). Typ 6 und 7 stehen für Diarrhoe, Typ 3 und 4 für Normalstuhl und Typ 1 und 2 für Obstipation.
Frage 17 von 34
Eine 78-jährige Patientin wird mit Fieber und Flankenschmerz in der internistischen Aufnahme versorgt, wobei im Urin gram-negative Stäbchen nachgewiesen werden. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Mycobacterium tuberculosis wird in der Routine-Gramfärbung blau-violett dargestellt.
Falsch ist die Färbemethode: Mycobacterium tuberculosis lässt sich in der Routine-Gramfärbung nicht zuverlässig anfärben. Der Grund dafür ist die wachsartige Mykolsäureschicht des Erregers. Der Nachweis erfolgt stattdessen über die Ziehl-Neelsen-Färbung, in der sich die Bakterien als säurefeste Stäbchen zeigen.
Prophylaxen, Mobilität & Ausscheidung
Frage 18 von 34
Eine 89-jährige bettlägerige Bewohnerin mit Doppelinkontinenz zeigt eine flächige Rötung im Perinealbereich und eine nicht wegdrückbare Rötung über dem Sakrum. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Ein Dekubitus Kategorie II nach EPUAP zeigt einen vollständigen Hautverlust mit sichtbarem Fettgewebe.
Falsch ist der vollständige Hautverlust. Ein Dekubitus Kategorie II zeigt nur einen Teilverlust der Haut (Epidermis und/oder Dermis). Typisch für Kategorie II sind Blasenbildung oder oberflächliche Erosionen. Subkutanes Fettgewebe ist hier nicht sichtbar, dies geschieht erst bei einem Dekubitus Kategorie III.
Frage 19 von 34
Eine 84-jährige bettlägerige Patientin hat am Sakrum eine oberflächliche Wunde mit Blasenbildung und einen Braden-Score von 12 Punkten. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Zur Dekubitusprophylaxe massiert man gerötete Hautareale zur Durchblutungsförderung.
Falsch ist die Massage geröteter Haut. Richtig ist eine konsequente Druckentlastung durch Lagerungswechsel und Hilfsmittel. Die Massage ist kontraindiziert und obsolet, da sie bereits geschädigtes Gewebe weiter traumatisieren kann. Zudem kann eine Massage bestehende Mikrothromben in den Kapillaren verschlimmern. Der DNQP-Expertenstandard und EPUAP/NPUAP raten ausdrücklich von der Massage roter Hautareale ab.
Frage 20 von 34
Ein 82-jähriger immobiler Patient mit Aspirationspneumonie und hohem Dekubitusrisiko benötigt einen strukturierten Lagerungsplan zur Druckentlastung und Sekretmobilisation. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) Die 90°-Seitenlagerung ist die Methode der Wahl zur Entlastung des Trochanter major.
Falsch ist, dass sie den Trochanter major entlastet. Die 90°-Seitenlage belastet den Trochanter stark, und er ist eine Prädilektionsstelle für Dekubitus. Häufig empfohlen wird stattdessen die 30°-Seitenlage, bei der Schulter und Becken auf Kissen ruhen.
Frage 21 von 34
Eine 76-jährige Patientin wird nach Mediainfarkt mit ausgeprägter Dysphagie und Aspirationsneigung über eine nasogastrale Sonde ernährt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Zur Refluxvermeidung bei nasogastraler Sondenkost ist die flache Rückenlage die empfohlene Position.
Falsch ist die flache Rückenlage. Standard zur Aspirationsprophylaxe ist eine Oberkörperhochlagerung von 30-45°. Eine flache Rückenlage erhöht das Refluxrisiko, da Mageninhalt durch die fehlende Gravitationswirkung leichter zurückfließen kann. Die Hochlagerung sollte auch 30-60 Minuten nach der Sondenkost-Applikation beibehalten werden.
Frage 22 von 34
In der Wundambulanz wird eine 68-jährige Patientin mit Diabetes mellitus Typ 2 und einer chronischen Wunde am Vorfuß versorgt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) Die moderne Versorgung chronischer Wunden basiert standardmäßig auf einer trockenen Wundbehandlung.
Falsch ist die trockene Behandlung: Aktueller Standard ist die feuchte Wundbehandlung, da sie Granulation und Epithelisierung besser fördert. Hydrogele, Hydrokolloide, Schaumstoff- und Alginat-Verbände sind etabliert und schaffen ein feuchtes, warmes Wundmilieu. Eine trockene Wundversorgung ist als allgemeine Regel obsolet und wird nur bei trockenen Nekrosen der Akren mit Ischämie zugelassen.
Frage 23 von 34
Eine 82-jährige Heimbewohnerin leidet an einer Mischinkontinenz mit Urinverlust beim Husten und plötzlichem nächtlichen Harndrang. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: E) Zur Reduktion der Urinverluste wird die tägliche Trinkmenge bei Inkontinenz auf einen Liter begrenzt.
Falsch ist die Begrenzung auf einen Liter. Empfohlen wird eine Trinkmenge von 1,5 bis 2 Litern pro Tag (außer bei Kontraindikationen). Eine Reduktion konzentriert den Urin, was die Blase zusätzlich reizt und das Risiko für Harnwegsinfekte erhöht. Zudem steigen durch Flüssigkeitsmangel die Gefahren für Dehydratation, Obstipation und Stürze.
Frage 24 von 34
Eine 74-jährige Diabetikerin stellt sich mit nächtlichem Ruheschmerz im rechten Vorfuß und einem ABI-Wert von 0,42 in der Gefäßambulanz vor. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Zur Verbesserung der arteriellen Perfusion werden die Beine bei einer pAVK im Bett hochgelagert.
Falsch ist die Hochlagerung. Richtig ist: Bei pAVK ist Hochlagerung kontraindiziert, die Beine müssen tief gelagert werden. Eine Hochlagerung verringert die ohnehin reduzierte arterielle Perfusion und verstärkt die Ischämie sowie den Schmerz. Pflegerisch kann das Bett am Kopfende erhöht werden, sodass die Beine unterhalb der Herzebene liegen. Zudem wichtig: warmer Raum, tägliche Wundinspektion und keine Wärmflaschen bei Sensibilitätsstörungen wegen Verbrennungsgefahr.
Anatomie & Krankheitslehre
Frage 25 von 34
Eine 52-jährige Patientin mit akuter Pyelonephritis rechts wird wegen Flankenschmerzen, Fieber und Dysurie stationär versorgt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Pro Tag werden in den Glomeruli der beiden Nieren zusammen etwa 1,5 Liter Primärharn filtriert.
Falsch ist die Menge: Pro Tag werden ca. 180 Liter Primärharn filtriert, nicht 1,5 Liter. Die Menge von 1,5 Litern bezieht sich auf den Endharn, der tatsächlich ausgeschieden wird. Im Tubulussystem werden zuvor ca. 99 % des Primärharns rückresorbiert.
Frage 26 von 34
Ein 34-jähriger Patient wird nach einem Fahrradunfall mit Milzruptur notfallmäßig splenektomiert und über das OPSI-Risiko aufgeklärt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Im primären lymphatischen Organ Thymus reifen die B-Lymphozyten für die spezifische Immunabwehr heran.
Falsch ist die Zuordnung der Zellreifung: Im Thymus reifen die T-Lymphozyten heran, während B-Lymphozyten im Knochenmark reifen. Der Thymus ist ein primäres lymphatisches Organ, in dem die positive und negative Selektion der T-Zellen gegen körpereigene Antigene erfolgt. Sekundäre lymphatische Organe sind hingegen Lymphknoten, Milz und das MALT.
Frage 27 von 34
Ein 78-jähriger Patient mit hochgradiger Aortenklappenstenose und Herzinsuffizienz NYHA III wird wegen zunehmender Belastungsdyspnoe und Synkopen stationär versorgt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) Die Trikuspidalklappe liegt zwischen dem rechten Vorhof und dem linken Ventrikel.
Falscher Ort: Die Trikuspidalklappe liegt zwischen dem rechten Vorhof und dem rechten Ventrikel, nicht dem linken. Sie besteht aus 3 Segeln (anterior, posterior, septal). Bei einer Aortenklappenstenose ist primär der linke Ventrikel druckbelastet, nicht die Trikuspidalklappe. Eine Beteiligung der Trikuspidalklappe tritt erst sekundär bei einer Rechtsherzinsuffizienz auf.
Frage 28 von 34
Eine 78-jährige Patientin mit chronischer Herzinsuffizienz (NYHA III) zeigt prätibiale Beinödeme, Halsvenenstauung, Belastungsdyspnoe und eine Gewichtszunahme von 2,5 kg in 4 Tagen. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Bei NYHA IV treten die typischen Beschwerden bei außergewöhnlicher körperlicher Belastung auf.
Falsch ist, dass Beschwerden erst bei Belastung auftreten. Richtig ist: NYHA IV beschreibt Beschwerden bereits in Ruhe. Es handelt sich um den höchsten Schweregrad; Dyspnoe und Angina treten ohne jegliche Belastung auf. Die Betroffenen sind in diesem Stadium häufig bettlägerig oder rollstuhlpflichtig. Beschwerden, die nur unter hoher Belastung auftreten, entsprechen eher dem Stadium NYHA I.
Frage 29 von 34
Ein 27-jähriger Patient mit bekanntem Morbus Crohn wird im akuten Schub mit krampfartigen Bauchschmerzen, Durchfällen und einer perianalen Fistel stationär versorgt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Der Morbus Crohn beginnt typischerweise im Rektum und breitet sich kontinuierlich nach proximal aus.
Falsch: Ein Beginn im Rektum mit kontinuierlicher Ausbreitung nach proximal ist typisch für die Colitis ulcerosa. Morbus Crohn befällt den Darm hingegen diskontinuierlich in Form sogenannter Skip Lesions. Am häufigsten ist beim Morbus Crohn das terminale Ileum betroffen.
Frage 30 von 34
Im Kreißsaal wird nach Spontangeburt ein reifes Neugeborenes mit einem Apgar-Score von 8 Punkten nach einer Minute versorgt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: E) Der normale Blutdruckwert eines reifen Neugeborenen liegt physiologisch bei etwa 120/80 mmHg.
Falsch ist der Wert: Der normale Blutdruck beim reifen Neugeborenen liegt bei ca. 60-90/30-60 mmHg, nicht bei 120/80 mmHg. Ein Wert von 120/80 mmHg entspricht dem Normwert eines Erwachsenen. Der Blutdruck steigt im Laufe der Entwicklung an, beim Säugling liegt er bei ca. 90/60 mmHg.
Palliativpflege, Ethik & Kultur
Frage 31 von 34
Im Hospiz wird eine 76-jährige Patientin mit metastasiertem Bronchialkarzinom in der Finalphase palliativpflegerisch versorgt. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: D) In der Finalphase tritt die Mundpflege gegenüber anderen Maßnahmen zurück und wird seltener angeboten.
Falsch ist die Verringerung: Die Mundpflege bleibt in der Finalphase essenziell und wird eher intensiviert, etwa durch regelmäßiges Befeuchten. Mundtrockenheit gilt als eines der quälendsten Symptome am Lebensende, deshalb bleibt eine konsequente Symptomlinderung bis zuletzt ein Kernziel der Pflege.
Frage 32 von 34
Ein 74-jähriger muslimischer Patient befindet sich auf der Palliativstation in der finalen Sterbephase. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: C) Im Hinduismus ist der Verzehr von Rindfleisch an hohen Feiertagen rituell vorgeschrieben.
Falsch ist, dass Rindfleisch rituell vorgeschrieben ist. Richtig ist: Das Rind gilt als heilig, weshalb Rindfleisch strikt gemieden wird. Viele Hindus ernähren sich ohnehin vegetarisch oder meiden aus hygienischen und rituellen Gründen auch Schweinefleisch. In der Pflege sollten daher immer die individuellen Speisepräferenzen erfragt werden.
Frage 33 von 34
Ein 78-jähriger muslimischer Patient mit metastasiertem Pankreaskarzinom ist in der Sterbephase und spricht kaum Deutsch; seine Familie ist zu Besuch. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: B) Minderjährige Angehörige übernehmen die Übersetzung bei sensiblen ärztlichen Aufklärungsgesprächen.
Falsch ist der Einsatz von Minderjährigen: Bei sensiblen Gesprächen wie einer ärztlichen Aufklärung soll eine professionelle Dolmetscherin oder ein professioneller Dolmetscher übersetzen. Minderjährige werden dadurch emotional überfordert, gerade in der Sterbephase eines Angehörigen. Familienangehörige neigen zudem dazu, Inhalte zu filtern oder Tabuthemen auszulassen.
Frage 34 von 34
Eine 84-jährige Bewohnerin mit mittelschwerer Alzheimer-Demenz sucht abends häufig nach ihrer verstorbenen Mutter. Welche Aussage trifft nicht zu?
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Trifft nicht zu: A) Das Realitäts-Orientierungs-Training ist bei einer mittelschweren Demenz die Methode der Wahl.
Falsch ist die Methode: Bei mittelschwerer Demenz ist das Realitäts-Orientierungs-Training wenig geeignet; bevorzugt wird hier die Validation. Eine harte Konfrontation mit der Realität kann bei fortgeschrittener Demenz Angst, Aggression und Trauer auslösen, ohne kognitiven Nutzen. Reorientierung gilt eher bei leichter Demenz als sinnvoll und sollte sanft und ohne Konfrontation erfolgen.
Weiterlernen mit PflegeFuchs – kostenlos
Karteikarten von Anatomie bis Recht, Ethik und Dokumentation, Fallfragen und Blickdiagnosen aus dem Pflegealltag – kostenlos im Browser oder als App.
Lernmaterial für die Ausbildung, keine Handlungsanweisung für die Versorgung. Medikamente, Dosierungen und ärztliche Therapieentscheidungen sind auf dieser Seite bewusst ausgespart. Rechtsstand: Oktober 2026; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorschriften, Expertenstandards und die Vorgaben deiner Pflegeschule.