GOÄ-Nr. 5800 analog: PDT-Behandlungsplan

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt O – Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT und Strahlentherapie · Kategorie: Licht- & photodynamische Verfahren

250 Punkte · 14,57 € (1,0-fach) · 26,23 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 36,43 € (2,5-fach, Höchstsatz)

Analogbewertung – nicht im amtlichen Verzeichnis

Leistung: Erstellung eines Behandlungsplans für die photodynamische Therapie.

Herangezogen wird die amtliche Nr. 5800 (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Deren amtliche Legende lautet: „Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie“.

Anerkennung durch Kostenträger nicht garantiert; auf der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Quelle der Bewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung).

Der Abrechnungshelfer schlägt diese Bewertung nie automatisch vor, sondern zeigt sie nur als „möglich, prüfen“.

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach14,57 €einfacher Satz
1,8-fach26,23 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
2,5-fach36,43 €Höchstsatz

Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Typische Anlässe in der Dermatologie

Schriftlicher Behandlungsplan für eine photodynamische Therapie. Amtlich steht Nr. 5800 für den Bestrahlungsplan der Strahlentherapie – hier nur Analogbewertung.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de; Analogbewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung).

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.