GOÄ-Nr. 566 analog: Photodynamische Bestrahlung
500 Punkte · 29,14 € (1,0-fach) · 52,46 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 72,86 € (2,5-fach, Höchstsatz)
Analogbewertung – nicht im amtlichen Verzeichnis
Leistung: Photodynamische Lichtbestrahlung von Hautläsionen.
Herangezogen wird die amtliche Nr. 566 (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Deren amtliche Legende lautet: „Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag“.
Anerkennung durch Kostenträger nicht garantiert; auf der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Quelle der Bewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung).
Der Abrechnungshelfer schlägt diese Bewertung nie automatisch vor, sondern zeigt sie nur als „möglich, prüfen“.
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 29,14 € | einfacher Satz |
| 1,8-fach | 52,46 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 2,5-fach | 72,86 € | Höchstsatz |
Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Belichtung von Hautveränderungen bei der photodynamischen Therapie, etwa bei aktinischen Keratosen. Amtlich steht Nr. 566 für die Phototherapie des Neugeborenen – hier nur Analogbewertung.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de; Analogbewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung).
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.