GOÄ-Nr. 525: Apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung
Amtliche Legende: „Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung“
35 Punkte · 2,04 € (1,0-fach) · 3,67 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 5,10 € (2,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 2,04 € | einfacher Satz |
| 1,8-fach | 3,67 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 2,5-fach | 5,10 € | Höchstsatz |
Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 526 – Mehrere Extremitäten: Nr. 526 statt Nr. 525 (Legende).
- In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten – ausgenommen die für Inhalationen und für die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel (Abschnitt E, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Intermittierende apparative Kompression eines Beins oder Arms, z. B. bei Lymphödem oder venösem Ödem.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.