GOÄ-Nr. 250: Blutentnahme aus der Vene

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Dermatologische Sonderleistungen

Amtliche Legende: „Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene“

40 Punkte · 2,33 € (1,0-fach) · 4,20 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 5,83 € (2,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach2,33 €einfacher Satz
1,8-fach4,20 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
2,5-fach5,83 €Höchstsatz

Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Venöse Blutentnahme, z. B. für Laborkontrollen.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.