GOÄ-Nr. 297: Abstrich zur zytologischen Untersuchung
Amtliche Legende: „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung -“
45 Punkte · 2,62 € (1,0-fach) · 6,03 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 9,18 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 2,62 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 6,03 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 9,18 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.“
Typische Anlässe in der Dermatologie
Entnahme und Aufbereitung von Material für eine zytologische Untersuchung, z. B. von einer unklaren Schleimhautveränderung.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.