GOÄ-Nr. 297: Abstrich zur zytologischen Untersuchung

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Dermatologische Sonderleistungen

Amtliche Legende: „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung -“

45 Punkte · 2,62 € (1,0-fach) · 6,03 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 9,18 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach2,62 €einfacher Satz
2,3-fach6,03 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach9,18 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Amtliche Bestimmungen

Typische Anlässe in der Dermatologie

Entnahme und Aufbereitung von Material für eine zytologische Untersuchung, z. B. von einer unklaren Schleimhautveränderung.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.