GOÄ-Nr. 2003: Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde
Amtliche Legende: „Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde“
130 Punkte · 7,58 € (1,0-fach) · 17,43 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 26,52 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 7,58 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 17,43 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 26,52 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 2006 – Dieselbe frische Wunde: Wundversorgung nach Nr. 2000–2005; Nr. 2006 gilt für Wunden, die nicht primär heilen.
- Für frische Verletzungen. Der Wundverschluss nach einer eigenen Exzision ist Bestandteil der Operation und keine Wundversorgung nach Nr. 2000–2005. Neben Nr. 2000–2005 ist Nr. 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Nagelextraktion Bestandteil der Wundversorgung ist (amtliche Bestimmung).
- Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion sind Bestandteil dieser Leistung (Abschnitt C, Allgemeine Bestimmungen).
- Einzelschritte, die methodisch notwendige Bestandteile der in der Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, können nicht gesondert berechnet werden (Abschnitt L, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Reinigung und Versorgung einer großen oder stark verschmutzten frischen Wunde ohne Naht.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.