GOÄ-Nr. 624 analog: Computergestützte (KI-)Auswertung im Rahmen der Videodermatoskopie
330 Punkte · 19,23 € (1,0-fach) · 34,62 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 48,09 € (2,5-fach, Höchstsatz)
Analogbewertung – nicht im amtlichen Verzeichnis
Leistung: Computergestützte (KI-)Auswertung videodermatoskopischer Aufnahmen von Muttermalen im Rahmen der Videodermatoskopie.
Herangezogen wird die amtliche Nr. 624 (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Deren amtliche Legende lautet: „Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung“.
Anerkennung durch Kostenträger nicht garantiert; auf der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Quelle der Bewertung: in der Praxis verbreitete Analogbewertung, nicht von der Bundesärztekammer konsentiert.
Analogbewertung in der Praxis verbreitet, aber nicht von der BÄK konsentiert; Erstattung durch PKV/Beihilfe strittig – Patienten vorab informieren.
Der Abrechnungshelfer führt diese Bewertung nur zusammen mit der Videodermatoskopie (612 analog) als abwählbare Annahme.
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 19,23 € | einfacher Satz |
| 1,8-fach | 34,62 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 2,5-fach | 48,09 € | Höchstsatz |
Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nur zusammen mit der Videodermatoskopie (612 analog); je Sitzung einmal.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Rechnergestützte Auswertung der videodermatoskopischen Aufnahmen von Muttermalen durch ein Bewertungsverfahren, zusätzlich zur ärztlichen Beurteilung – nur zusammen mit der Videodermatoskopie (612 analog). In der Praxis verbreitet, aber nicht von der Bundesärztekammer konsentiert; die Erstattung durch private Krankenversicherung und Beihilfe ist strittig, Patientinnen und Patienten sollten vorab informiert werden.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de; Analogbewertung: in der Praxis verbreitete Analogbewertung, nicht von der Bundesärztekammer konsentiert.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.