GOÄ-Nr. 624 analog: Computergestützte (KI-)Auswertung im Rahmen der Videodermatoskopie

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt F – Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie · Kategorie: Dermatoskopie

330 Punkte · 19,23 € (1,0-fach) · 34,62 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 48,09 € (2,5-fach, Höchstsatz)

Analogbewertung – nicht im amtlichen Verzeichnis

Leistung: Computergestützte (KI-)Auswertung videodermatoskopischer Aufnahmen von Muttermalen im Rahmen der Videodermatoskopie.

Herangezogen wird die amtliche Nr. 624 (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Deren amtliche Legende lautet: „Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung“.

Anerkennung durch Kostenträger nicht garantiert; auf der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Quelle der Bewertung: in der Praxis verbreitete Analogbewertung, nicht von der Bundesärztekammer konsentiert.

Analogbewertung in der Praxis verbreitet, aber nicht von der BÄK konsentiert; Erstattung durch PKV/Beihilfe strittig – Patienten vorab informieren.

Der Abrechnungshelfer führt diese Bewertung nur zusammen mit der Videodermatoskopie (612 analog) als abwählbare Annahme.

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach19,23 €einfacher Satz
1,8-fach34,62 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
2,5-fach48,09 €Höchstsatz

Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Rechnergestützte Auswertung der videodermatoskopischen Aufnahmen von Muttermalen durch ein Bewertungsverfahren, zusätzlich zur ärztlichen Beurteilung – nur zusammen mit der Videodermatoskopie (612 analog). In der Praxis verbreitet, aber nicht von der Bundesärztekammer konsentiert; die Erstattung durch private Krankenversicherung und Beihilfe ist strittig, Patientinnen und Patienten sollten vorab informiert werden.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de; Analogbewertung: in der Praxis verbreitete Analogbewertung, nicht von der Bundesärztekammer konsentiert.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.