GOÄ-Nr. 612 analog: Video-Dermatoskopie

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt F – Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie · Kategorie: Dermatoskopie

757 Punkte · 44,12 € (1,0-fach) · 79,42 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 110,31 € (2,5-fach, Höchstsatz)

Analogbewertung – nicht im amtlichen Verzeichnis

Leistung: Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -auswertung.

Herangezogen wird die amtliche Nr. 612 (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Deren amtliche Legende lautet: „Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“.

Anerkennung durch Kostenträger nicht garantiert; auf der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Quelle der Bewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung, nicht mit den Kostenträgern konsentiert).

Der Abrechnungshelfer schlägt diese Bewertung nie automatisch vor, sondern zeigt sie nur als „möglich, prüfen“.

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach44,12 €einfacher Satz
1,8-fach79,42 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
2,5-fach110,31 €Höchstsatz

Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Pigmentmalen mit digitaler Auswertung, etwa zur Verlaufskontrolle bei vielen Muttermalen. Keine amtliche Leistung, sondern Analogbewertung.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de; Analogbewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung, nicht mit den Kostenträgern konsentiert).

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.