GOÄ-Nr. 612 analog: Video-Dermatoskopie
757 Punkte · 44,12 € (1,0-fach) · 79,42 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 110,31 € (2,5-fach, Höchstsatz)
Analogbewertung – nicht im amtlichen Verzeichnis
Leistung: Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -auswertung.
Herangezogen wird die amtliche Nr. 612 (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Deren amtliche Legende lautet: „Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“.
Anerkennung durch Kostenträger nicht garantiert; auf der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ und einer verständlichen Beschreibung der erbrachten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Quelle der Bewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung, nicht mit den Kostenträgern konsentiert).
Der Abrechnungshelfer schlägt diese Bewertung nie automatisch vor, sondern zeigt sie nur als „möglich, prüfen“.
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 44,12 € | einfacher Satz |
| 1,8-fach | 79,42 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 2,5-fach | 110,31 € | Höchstsatz |
Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 750 – Die Video-Dermatoskopie gilt als besondere Ausführung der Dermatoskopie (§ 4 Abs. 2a GOÄ); daneben keine Nr. 750.
Typische Anlässe in der Dermatologie
Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Pigmentmalen mit digitaler Auswertung, etwa zur Verlaufskontrolle bei vielen Muttermalen. Keine amtliche Leistung, sondern Analogbewertung.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de; Analogbewertung: Bundesärztekammer (Analogbewertung, nicht mit den Kostenträgern konsentiert).
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.