GOÄ-Nr. 560: Behandlung mit Ultraviolettlicht, je Sitzung

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt E – Physikalisch-medizinische Leistungen · Kategorie: Licht- & photodynamische Verfahren

Amtliche Legende: „Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung“

31 Punkte · 1,81 € (1,0-fach) · 3,25 € (1,8-fach, Schwellenwert) · 4,52 € (2,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach1,81 €einfacher Satz
1,8-fach3,25 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
2,5-fach4,52 €Höchstsatz

Leistung aus Abschnitt A, E oder O: Rahmen 1,0 bis 2,5, Schwellenwert 1,8 (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Amtliche Bestimmungen

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Bestrahlung mit UV-Licht in einer Sitzung; werden mehrere Personen gleichzeitig bestrahlt, nur einmal.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.