GOÄ-Nr. 420: Ultraschall weiterer Organe (je Organ, höchstens dreimal)

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Sonographie

Amtliche Legende: „Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ“

80 Punkte · 4,66 € (1,0-fach) · 10,72 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 16,32 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach4,66 €einfacher Satz
2,3-fach10,72 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach16,32 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Amtliche Bestimmungen

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Jedes weitere untersuchte Organ bzw. jede weitere Region in derselben Sitzung im Anschluss an Nr. 410, z. B. weitere Lymphknotenstationen; höchstens dreimal je Sitzung, Organe auf der Rechnung angeben.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.