GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs
Amtliche Legende: „Ultraschalluntersuchung eines Organs“
200 Punkte · 11,66 € (1,0-fach) · 26,81 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 40,80 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 11,66 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 26,81 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 40,80 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Amtliche Bestimmungen
- „Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.“
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 410 bis 418 sind nicht nebeneinander und je Sitzung nur einmal berechnungsfähig; Nr. 420 nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418, je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; die Bilddokumentation ist abgegolten. Als Organ gelten auch Lymphknoten oder Gefäße einer Körperregion (Abschnitt C VI, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Sonographie z. B. der Lymphknoten einer Körperregion in der Tumornachsorge, einer Weichteilschwellung oder der Gefäße einer Region; das untersuchte Organ bzw. die Region ist auf der Rechnung anzugeben.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 12.10.2026.