GOÄ-Nr. 395: Nasaler Provokationstest mit apparativer Registrierung

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Allergologische Testung

Amtliche Legende: „Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig) mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test“

280 Punkte · 16,32 € (1,0-fach) · 37,54 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 57,12 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach16,32 €einfacher Satz
2,3-fach37,54 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach57,12 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Nasale Provokation mit mindestens dreimaliger apparativer Messung, je Test.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.