GOÄ-Nr. 393: Nasaler oder konjunktivaler Provokationstest, beidseitig

Von Dr. Pascal Bafteh, Facharzt für Dermatologie und Innere Medizin · Stand 10/2026

Abschnitt C – Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen · Kategorie: Allergologische Testung

Amtliche Legende: „Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test“

100 Punkte · 5,83 € (1,0-fach) · 13,41 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 20,40 € (3,5-fach, Höchstsatz)

Beträge

FaktorBetrag
1,0-fach5,83 €einfacher Satz
2,3-fach13,41 €Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3)
3,5-fach20,40 €Höchstsatz

Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.

Ausschlüsse und Regeln

Typische Anlässe in der Dermatologie

Provokation an Nasen- oder Bindehautschleimhaut beider Seiten, je Test, ohne apparative Registrierung.

Weitere Ziffern dieser Kategorie

Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.

Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.