GOÄ-Nr. 200: Verband
Amtliche Legende: „Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher -“
45 Punkte · 2,62 € (1,0-fach) · 6,03 € (2,3-fach, Schwellenwert) · 9,18 € (3,5-fach, Höchstsatz)
Beträge
| Faktor | Betrag | |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 2,62 € | einfacher Satz |
| 2,3-fach | 6,03 € | Schwellenwert – darüber schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3) |
| 3,5-fach | 9,18 € | Höchstsatz |
Persönlich-ärztliche Leistung: Rahmen 1,0 bis 3,5, Schwellenwert 2,3 (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Ein Faktor über dem Schwellenwert ist nur bei Besonderheiten des Einzelfalls (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) zulässig und schriftlich zu begründen.
Ausschlüsse und Regeln
- Nr. 204 – Derselbe Verband wird nur einmal berechnet; der Kompressionsverband (Nr. 204) ist die speziellere Leistung.
- Nicht berechnungsfähig, wenn der Verband zu einer Operation, Punktion, Injektion oder Infusion gehört (Bestandteil der Leistung).
- Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion sind Bestandteil dieser Leistung (Abschnitt C, Allgemeine Bestimmungen).
Typische Anlässe in der Dermatologie
Anlegen oder Wechseln eines Wundverbands; Schnell- und Sprühverbände zählen nicht. Steht der Verband im Zusammenhang mit einer Operation, Punktion, Injektion oder Infusion, ist er deren Bestandteil.
Weitere Ziffern dieser Kategorie
Quelle: Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenverzeichnis – gesetze-im-internet.de.
Gilt für privatärztliche Leistungen nach GOÄ; nicht für die GKV (EBM). Neue GOÄ: Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Bundesärztekammer für realistisch. Amtlicher Wortlaut und Punktzahlen: gesetze-im-internet.de; Beträge = Punkte × 0,0582873 € × Faktor (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Datenstand: 09.10.2026.